Eine Hauptbeschäftigung schützt nicht vor Scheinselbständigkeit. Bereits das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 1 KR 138/06) hatte eine nicht nur geringfügige Nebentätigkeit eines Richters als „Lehrbeauftragter“ als rentenversicherungspflichtige selbständige Tätigkeit angesehen (§ 2 Nr. 9 SGB VI). Das Bundessozialgericht (BSG vom 24.11.2005 – B 12 KR 18/04 R) hatte diese Frage noch offen gelassen. In einem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG Urteil vom 02.03.2010, B 12 R 10/09 R) nunmehr entschieden, ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger könne sich nicht darauf berufen, er habe neben seiner selbstständigen Tätigkeit einen Hauptjob, so dass er nicht wirtschaftlich abhängig sei. Vielmehr komme es für die Rentenversicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI nur darauf an, ob die beiden Voraussetzungen dieser Vorschrift im Nebenjob vorliegen, also ob a) im wesentlichen ein Auftraggeber vorliegt, b) ob keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Klägerin, eine Krankenschwester, hatte neben diesem Hauptjob eine selbständige Tätigkeit als Handelsvertreterin für einen Hygieneartikelhersteller. Die gleichen Prinzipien gelten auch für die Scheinselbständigkeit. Jeder Job ist daher für sich zu prüfen.
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- 8. September 2015
- Aushilfe, geringfügige Beschäftigung, kurzfristige Beschäftigung, Nebenjob, Nebentätigkeit
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Rechtsanwalt Michael W. Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert. Insbesondere liegt einer seiner Arbeitsschwerpunkte im Bereich der sog. “Scheinselbständigkeit”. Hier berät er bundesweit als einer der wenigen spezialisierten Rechtsanwälte die Ratsuchenden zu den vielfältigen Fragen rund um die Thematik "Scheinselbständigkeit".

Verfasst von: Michael W. Felser
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