Ein Personal Trainer kann selbständig sein oder abhängig beschäftigt. Die Frage, ob ein Personal Trainer als „Lehrer“ im Sinne des § 2 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtiger Selbständiger ist, kann differenziert beantwortet werden. Die Sozialgerichte betrachten Fitnesstrainer, die Kurse geben, als Lehrer. Bei einem Individualtrainer dagegen gibt es gute Argumente, dass es sich nicht um Unterricht, sondern eher um Coaching handelt.
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- 14. September 2015
- Lehrer, Personal Trainer, Rentenversicherungspflichtiger Selbständiger, Selbständiger
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Rechtsanwalt Michael W. Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert. Insbesondere liegt einer seiner Arbeitsschwerpunkte im Bereich der sog. “Scheinselbständigkeit”. Hier berät er bundesweit als einer der wenigen spezialisierten Rechtsanwälte die Ratsuchenden zu den vielfältigen Fragen rund um die Thematik "Scheinselbständigkeit".

Verfasst von: Michael W. Felser
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