Von einem Scheinwerkvertrag spricht man, wenn formal ein Werkvertrag vereinbart wurde, tatsächlich aber durch weisungsabhängige Eingliederung der Selbständigen in einen fremden Betrieb ein Arbeitsvertrag besteht. In der Regel liegt dann auch Arbeitnehmerüberlassung vor.
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- 23. Januar 2016
- Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag, Dienstvertrag, Scheinwerkvertrag, Werkvertrag
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Rechtsanwalt Michael W. Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert. Insbesondere liegt einer seiner Arbeitsschwerpunkte im Bereich der sog. “Scheinselbständigkeit”. Hier berät er bundesweit als einer der wenigen spezialisierten Rechtsanwälte die Ratsuchenden zu den vielfältigen Fragen rund um die Thematik "Scheinselbständigkeit".

Verfasst von: Michael W. Felser
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