Geldstrafe
Wird bei einer Betriebsprüfung durch den Zoll Scheinselbstständigkeit festgestellt, wird oft eine Geldstrafe fällig. Nach § 266a StGB ist das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar und sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Strafbar kann sich dabei nur der Arbeitgeber/Auftraggeber und nicht der Arbeitnehmer/Auftragnehmer machen. Bei Scheinselbständigkeit liegt oft eine illegale Beschäftigung …
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Veröffentlicht am: 13. September, 2015 von Michael W. Felser
Stichwörter (Tags): § 266a StGB, Amtsgericht, Betriebsprüfung, Geldstrafe, Strafe, Zoll