Verjährung
Die Verjährung von Beitragsnachforderungen, also dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Scheinselbständigkeit, aber auch dem Rentenversicherungsbeitrag bei arbeitnehmerähnlicher Selbständigkeit oder anderen Tatbeständen des § 2 SGB VI, richtet sich nach § 25 SGB IV. Regelmäßige Verjährung in vier Jahren Grundsätzlich verjähren die Ansprüche in einer Verjährungsfrist von vier Jahren, rückforderbar sind daher maximal (fast) fünf Jahre, da die …
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Veröffentlicht am: 3. Juli, 2015 von Michael W. Felser
Stichwörter (Tags): bedingter Vorsatz, Bescheid, Betriebsprüfung, Statusfeststellungsverfahren, Verjährung, Verjährungsfrist, Vorsatz