§ 266a StGB
Scheinselbstständigkeit (Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung) ist nach § 266a StGB mit Strafe (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) bedroht. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits bedingter Vorsatz genügt, kann für die Strafbarkeit mach § 266a StGB bereits ausreichen, dass ein Statusfeststellungverfahren zur Klärung der Frage, ob eine selbstständige Beschäftigung vorliegt, unterblieben ist. Auch nach Ansicht des Bundessozialgerichts kann …
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Veröffentlicht am: 15. Oktober, 2015 von Michael W. Felser
Stichwörter (Tags): § 266a StGB, Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Haftstrafe, Strafbarkeit, Strafe, Straftat