Vorratserlaubnis
Unter einer Vorratserlaubnis versteht man eine vorsorgliche Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, die als Fallschirmlösung bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung die Gestellung von Selbständigen (Freiberuflern) durch einen Provider/Vermittler an einen Endkunden arbeitsrechtlich absichern soll. Der Gesetzgeber will entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrags die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung durch eine Änderung des § 9 AÜG anders als die offene Arbeitnehmerüberlassung behandeln. Mehr dazu unter …
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Veröffentlicht am: 3. Februar, 2016 von Michael W. Felser
Stichwörter (Tags): Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, AÜG, Fallschirmlösung, Gesetzentwurf, Missbrauch, Referentenentwurf, Scheinwerkvertrag, verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, Vorratserlaubnis