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Visitenkarten

§ 5 A B C D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z
V0 Ve Vh Vi Vo

Eigene Visitenkarten stellen zwar nur ein relativ schwaches Indiz für eine Selbständigkeit dar, werden daher von der Deutschen Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren und bei einer Betriebsprüfung kaum berücksichtigt.

Eigene Visitenkarte

Trotzdem sollte auf eigene Visitenkarten nicht verzichtet werden, denn diese können in Zweifelsfällen durchaus den Ausschlag geben:

„Gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) nach Ziffer 2 der Vereinbarung vom 1. Februar 2008 eine eigene Patientenkartei geführt hat, eigenen Briefbogen und Visitenkarten verwendet hat sowie berechtigt war, eigenes Therapiematerial anzuschaffen und zu nutzen. Durch die Verwendung eigener Visitenkarten trat die Beigeladene zu 1) nicht als Mitarbeiterin des Klägers auf; insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von demjenigen, der dem Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 4. Mai 2011 (L 1 KR 11/11 B ER – in juris, Rn. 77) zugrunde lag.“

(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14)

Visitenkarte des Auftraggebers

Umgekehrt kann die Verwendung von Visitenkarten des Auftraggebers das Vorliegen einer abhängigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung stützen:

(1) Der Beigeladene zu 1) war in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert.

Tätig wurde er zur Erfüllung der Vertragspflichten der Klägerin gegenüber ihren Kunden, wobei er diesen gegenüber im Namen der Klägerin auftrat. Die vom Beigeladenen zu 1) beigebrachte Visitenkarte stützt diesen Befund. Die Klägerin hat ihr darauf bezogenes Bestreiten, dass diese Visitenkarte von ihr zur Verfügung gestellt worden sei, in ihrem Schriftsatz vom 4.2.2015 nicht aufrecht erhalten, nachdem der Beigeladene zu 1) identisch gestaltete Visitenkarten betreffend weitere für die Klägerin tätige Personen (z.B. Herr T1) vorgelegt hat.

(Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Februar 2015 – L 8 R 968/10 –)

Zwingend ist das nach der Rechtsprechung indes nicht, es kommt immer auf die Gesamtwürdigung an.

Andere Betriebsmittel

Das gleiche gilt im Grunde für die Verwendung von Briefkopf, Flyer, Broschüren, Logo, Aufklebern auf PKW und anderen Fahrzeugen.

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    Verfasst von: Michael W. Felser

  • 5. April 2016
  • Betriebsmittel, Briefkopf, Broschüren, Flyer, Investition, Logo, Visitenkarten

  • Rechtsanwalt Michael W. Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert. Insbesondere liegt einer seiner Arbeitsschwerpunkte im Bereich der sog. “Scheinselbständigkeit”. Hier berät er bundesweit als einer der wenigen spezialisierten Rechtsanwälte die Ratsuchenden zu den vielfältigen Fragen rund um die Thematik "Scheinselbständigkeit".

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