Die meisten denken bei möglichen Folgen einer Scheinselbständigkeit: „et hätt noch immer joht jejange“. Wenn´s einen dann aber erwischt hat, kann die Feststellung einer Scheinselbständigkeit drastische Folgen haben.
Folgen einer Scheinselbständigkeit für den Auftragnehmer
Für den Auftragnehmer = Arbeitnehmer = Freien Mitarbeiter hat die Feststellung einer Scheinselbständigkeit kaum negative Folgen, der Selbständige muß sich nur vor dem arbeitnehmerähnlichen = rentenversicherungspflichtigen Selbständigen im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI bzw. der entsprechenden Feststellung fürchten. Die Feststellung einer Scheinselbständigkeit trifft dagegen fast alleine den Auftraggeber = Arbeitgeber. Das führt wegen der erheblichen Nachzahlungen (Gesamtsozialversicherungsbeitrag 4 Jahre rückwirkend) nicht selten die Insolvenz herbei.
Die Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV führt auch dazu, dass anstelle eines Honorars mit Mwst. nunmehr ein Bruttoentgelt zu versteuern ist. Steuerrechtlich haften Auftraggeber und Auftragnehmer für Steuerschulden im Zweifel als Gesamtschuldner. So schuldet der Auftragnehmer = Scheinselbständige mglw. die auf seinen früheren Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG, während ein Vorsteuerabzug für den Auftraggeber = Arbeitgeber nicht möglich ist. In der Praxis kommt es aber oft vor, dass der Arbeitgeber aus Angst vor einer Strafe wegen Steuerhinterziehung die gesamte Vertragsbeziehung als Arbeitsverhältnis neu abrechnet, nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch die Lohnsteuer abführt. Dann bekommt der Scheinselbständige sogar die abgeführte Einkommensteuer vom Finanzamt erstattet. Das gleiche kann auch bei der Rückabwicklung der Umsatzsteuer passieren. Auch wenn Gewerbesteuer abgeführt wurde, kann diese auf Antrag uU erstattet werden.
Sozialversicherungsrechtlich kann sich eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht ergeben; bei Überschreiten der Höchstgrenzen auch eine freiwillige Krankenversicherung. Der Scheinselbständige erhält regelmäßig selbst gezahlte Krankenversicherungsbeiträge zurück, wenn er freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge entrichtet hat.
Arbeitsrechtlich kann sich u.a. Kündigungsschutz und Entgeltfortzahlungspflicht, also das gesamte Arbeitnehmerschutzrecht ergeben. Ist das Beschäftigungsverhältnis bereits gekündigt, kommt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Betracht. Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld muss nämlich tatsächlich keine Beitragszahlung geflossen sein; es reicht aus, wenn objektive die Voraussetzungen einer Beitragspflicht bestanden haben.
Folgen einer Scheinselbständigkeit für den Auftraggeber
Für den Auftraggeber = Arbeitgeber sind die Folgen einer Scheinselbständigkeit gravierend. Er muss nicht nur die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für bis zu knapp fünf, oder bei Vorsatz bis zu knapp 31 Jahren nachzahlen, sondern uU auch Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro Monat auf die Beitragsnachforderung. Sind Zoll (FKS) und/oder Steuerfahndung beteiligt, ist auch der Staatsanwalt nicht weit. Es drohen empfindliche Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe. Kommt noch eine Selbstanzeige in Betracht wegen einer möglichen Steuerhinterziehung, sind Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug rückabzuwickeln und ggf. auch die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer abzuführen.
Welcher Anwalt für Fragen zu den Folgen einer Scheinselbständigkeit?
Viele negative Folgen einer Scheinselbständigkeit für Unternehmen lassen sich vermeiden, wenn ein im Thema Scheinselbständigkeit versierter Anwalt frühzeitig die Vertretung übernimmt. Scheinselbständige profitieren ebenfalls von einer sachkundigen Beratung durch einen spezialisierten Anwalt. Betroffene sollten mit diesem Querschnittsgebiet durch Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht und Arbeitsrecht vertraute Spezialisten beim Thema Scheinselbständigkeit hinzuziehen. Am besten bevor es zu spät ist.
Rechtsanwalt Felser ist als Experte durch zahlreiche Veröffentlichungen, Interviews und seine langjährige Erfahrung als Anwalt ausgewiesen.