Kategorie: Arbeitslosengeld I

  • Widerspruch per E-Mail unzulässig. Na ja.

    Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (Urteil vom 11.07.2007 – Aktenzeichen L 9 AS 161/07 ER, Volltext) hält einen Widerspruch per E-Mail für nicht formgerecht und damit nicht fristwahrend. “Die E-Mail des Klägers, die dieser am 09. März 2007 unter dem Absender c.@f.de an die Internetadresse c.j.@w.de mit dem folgenden Text: