Steuerberater übernehmen unwissentlich hohe Risiken bei der Beratung oder Übernahme von Finanzbuchhaltung / Entgeltabrechnung, die in der Regel mind. fünfstellig sind, wenn Einzelunternehmer betroffen sind, sei es als Subunternehmer von Unternehmermandanten oder als Mandanten, denen der Steuerberater nur die Steuererklärung macht. In mind. 80 % der von uns betreuten Mandate liegt eine Fall von Steuerberaterhaftung vor. So vermeiden Steuerberater jedes Haftungsrisiko.
1. Haftungsrisiko selbständige Mandanten (Einzelunternehmer)
Wenn ein Steuerberater Hinweise hat, dass der Selbständige nur einen Auftraggeber hat und keine Arbeitnehmer (wer, wenn nicht der Steuerberater weiß dies …), muß er auf die Rentenversicherungspflichtigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI hinweisen und vor allem auf die Möglichkeit, sich als Existenzgründer für die ersten drei Jahre von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Ein Steuerberater dürfte auch verpflichtet sein, in diesem Fall auf eine eventuell alternativ drohende Scheinselbständigkeit hinzuweisen. Dem Steuerberater obliegt nämlich nach der Rechtsprechung eine umfassende Beratungspflicht hinsichtlich steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Fragen (BGH, Urteil vom 18.12.1997).
2. Haftungsrisiko Arbeitgebermandat bei Beschäftigung von Soloselbständigen, freien Mitarbeitern, Honorarkräften und Freelancern
Der Bundesgerichtshof sieht aber eine Haftung des Steuerberaters auch bei sozialversicherungsrechtlichen Fragen jedenfalls wenn der Steuerberater mit der Lohnabrechnung beauftragt ist (BGH vom 05.03.2009 Aktenzeichen IX ZR 172/05).
Auch das OLG Köln sieht eine umfassende Pflicht des Steuerberaters, auf Zweifel bei der Sozialversicherungspflichtigkeit hinzuweisen:
„1. Schadensersatzansprüche gegen O waren begründet. O hat seine Pflichten aus dem zum Kläger bestehenden Steuerberatungsmandat verletzt und dem Kläger dadurch einen Schaden in Höhe von 38.836,22 EUR entsprechend den von ihm für seinen Mitarbeiter C nachzuzahlenden Sozialversicherungs-beiträgen verursacht.
a) Das Landgericht ist insoweit zu Recht und in nicht zu beanstandender Weise vom Vorliegen eines umfassenden Beratungsvertrages mit entsprechenden Hinweispflichten auch über die Sozialpflichtigkeit des Mitarbeiters C ausgegangen. In seinem Schreiben vom 19.6.2000 hat der Zeuge O angegeben, dass er den Kläger seit 1980 steuerlich betreut, „auch“ im Bereich der Lohnbuchhaltung (Bl. 61 Anlagenheft). Bei seiner Vernehmung vor der Kammer hat der Zeuge weiter angegeben, dass er mit allen Angelegenheiten im weitesten Sinne betreffend die Steuerabschlüsse, die Steuerlohnerstellung und der Buchführung befasst war. Diese Angaben stimmen überein mit der vom Kläger beispielhaft vorgelegten Rechnung Os vom 27.1.1997 (Bl. 63 Anlagenheft), in der die Tätigkeiten Os im einzelnen und vom Beklagten unbestritten aufgeführt sind. Das Bestehen eines umfassenden Beratungsmandats zwischen dem Kläger und O ist daher schon aufgrund dieser objektiven Feststellungen nicht zweifelhaft, ohne dass es auf die entsprechende Aussage Os noch ankäme. Bei einem umfassenden Beratungsmandat wie hier hatte O den Kläger auch ungefragt über die mögliche Sozialversicherungspflicht des Mitarbeiters C belehren müssen (vgl. OLG Hamburg GI 1995, 258; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberater-haftung, 3. Aufl. 1998, Rdn. 311; BGH WM 1994, 602, 603; OLG Bremen GI 2002, 213 ff.; OLG Düsseldorf GI 2001, 298 ff.; OLG Düsseldorf GI 2002, 271 ff.). Das gilt auch dann, wenn Beratungen grundsätzlich nur auf Anfrage erfolgten. Eine solche tatsächliche Handhabung beseitigt nicht die im Einzelfall bestehende Pflicht des Steuerberaters, den Mandanten auch ungefragt zu belehren, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Mandant Gefahr läuft, steuer- oder sonstige abgabenrechtliche Nachteile zu erleiden. Das war hier der Fall, da der Steuerberater O aufgrund der für C angegebenen Stundenzahl – ebenso wie die LVA – erkennen musste, dass die Beschäftigung Cs in dem geleisteten Umfang sozialversicherungspflichtig war. Allgemeine Hinweise und Hinweise an eine Sachbearbeiterin des Klägers reichten insoweit aus den vom Landgericht auf S. 8 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 92 GA) angeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht aus, zumal es bei diesen Fragen nicht nur um reine Lohnbuchhaltung ging; eine mögliche Sozialversicherungspflicht konnte vielmehr erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung des Arbeitsvertrages haben, was auf Sachbearbeiterebene nicht zu erledigen ist.
b) Der Senat ist ferner nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der dem Kläger zum Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität zukommenden Beweiserleichterung gem. § 287 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1351, 1353; BGH NJW 2000, 509) davon überzeugt, dass der vom Kläger geltend gemachte Schaden durch die Aufklärungspflicht-verletzungen Os verursacht worden ist. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger bei entsprechenden Hinweisen des Steuerberaters den Zeugen C nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in einem Umfange weiter beschäftigt hätte, der die Sozialversicherungspflichtigkeit begründete, sondern an dessen Stelle oder – bei Reduzierung der Stundenzahl – zusätzlich weitere Studenten so angestellt hätte, dass Sozialversicherungsbeiträge weder für C noch für sie zu zahlen gewesen wären.“
(OLG Köln, Urteil vom 22. April 2004 – 8 U 77/03 –, juris)
Die Rechtssprechung geht davon aus, dass Mandanten sich beratungsgerecht verhalten hätten, so dass Beratungsfehler immer in der Haftung münden. Leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich der vermeintlichen Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH reicht für die Haftung des Steuerberaters bereits aus (Landgerichts Köln vom 23.03.1994 – Aktenzeichen 16 O 619). Auch wenn der Steuerberater – wie in einem uns übertragenen Fall – der Ansicht ist, in der Familien-GmbH sei der GmbH-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei, kann eine Beitragsnachforderung (in unserem Fall fast sechsstellig) zur Haftung des Steuerberaters führen.
3. Beratung von GmbH-Geschäftsführern und bei Scheinselbständigkeit ist ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz!
Steuerberater riskieren bei der Beratung von Unternehmen, Selbständigen und GmbH-Geschäftsführern zur Sozialversicherungspflichtigkeit oder Sozialversicherungsfreiheit, also auch zum Statusfeststellungsverfahren nicht nur eine Haftung, sondern auch den Schutz der Berufshaftpflichtversicherung. Am Ende steht dann eine sehr teure persönliche Haftung, da es meistens um fünf- oder sechsstellige Beträge geht. Auch wenn Sie intern einen Rechtsanwalt hinzuziehen, hilft Ihnen das nicht, solange das Geschehen sich im Rahmen ihres Mandantsverhältnisses abspielt. Sie riskieren bei Beratung zB von GmbH-Geschäftsführern, Selbständigen und Unternehmen bzgl. der Sozialversicherungspflichtigkeit von Selbständigen nicht nur den Schutz ihrer Haftpflichtversicherung wegen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, sondern auch berufsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Probleme (lesen Sie dazu den Beitrag in IWW).
4. Verweisen sie beim geringsten Zweifel an einen spezialisierten Anwalt!
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Steuerberater zur Vermeidung einer Haftung verpflichtet, den Mandanten an einen Rechtsanwalt zu verweisen.
„Es spricht viel dafür, daß der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern seinem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen.“
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02).
Wir stehen mit unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz auch Steuerberatern als Berater oder Zweitmeinung zur Verfügung, gerne mit den Mandanten, bei denen Zweifel an dem Status bestehen, oder auch ohne die Mandanten. Wir begleiten regelmäßig Statusfeststellungsverfahren bezüglich der Sozialversicherungspflicht oder Sozialversicherungsfreiheit von Geschäftsführern und Selbständigen gemeinsam mit Steuerberatern. Vermeiden Sie jedes Haftungsrisiko und geben Sie als Steuerberater keine gut gemeinten Auskünfte, verweisen Sie ein einen spezialisierten Anwalt.