Auftraggeber haften, wenn Scheinselbständigkeit (Betriebsprüfung /Statusfeststellungsverfahren) festgestellt wird. Unsere Tipps für Auftraggeber beugen vor.
1. Vertrauen Sie als Auftraggeber nicht ihrem Steuerberater!
Mindestens 80 % der von uns betreuten Fälle liegen Beratungsfehler von Steuerberatern zugrunde. Steuerberater warnen nicht rechtzeitig und geben beruhigende aber oft falsche Auskünfte. Nach der Rspr. dürfen Steuerberater im Sozialversicherungsrecht gar nicht beraten, haften aber für unterlassene Hinweise oder falsche Auskünfte. Lassen Sie beim leichtesten Zweifel ihren Status bei einem auf das Thema spezialisierten Anwalt prüfen.
2. Misstrauen Sie als Auftraggeber ihren Subunternehmern, freien Mitarbeitern, Freelancern und Honorarkräften!
Oft sind es Bekannte oder gar Freunde, die gerne selbständig tätig sein wollen und nicht angestellt (brutto = netto). Irgendwann ändert sich dann die Sachlage, oft weil Nachzahlungen bei Einkommenssteuer oder Umsatzsteuer oder bei der Rentenversicherung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger wirtschaftlich nicht geleistet werden können. Dann entwickelt sich der Selbständige zum Kronzeugen für die DRV, weil Scheinselbständigkeit sich für den Selbständigen auf einmal lohnt. Vielleicht, weil sie als Auftraggeber bei Scheinselbständigkeit nicht nur für Sozialversicherungsbeiträge haften, sondern auch für ausstehende Einkommenssteuer und Umsatzsteuer.
3. Vertrauen Sie nicht auf bisherige Betriebsprüfungen!
Wenn Betriebsprüfungen bisher „ohne Befund“ verlaufen sind, bedeutet das für Sie als Auftraggeber – nichts. Die meisten Betriebsprüfungen enden ohne konkreten Bescheid, der Feststellungen zur Sozialversicherungsfreiheit von freien Mitarbeitern / Einzelunternehmern enthält. Daher gewähren die Gerichte (Sozialgerichte wie Strafgerichte) keinen Vertrauensschutz, wenn die Betriebsprüfungen in der Vergangenheit „nur“ beanstandungsfrei verlaufen sind. Die nächste Betriebsprüfung – oder ein Statusfeststellungsverfahren – kann dann eine hohe Beitragsnachforderung nach sich ziehen.