Freier Mitarbeiter

Kündigungsfrist freier Mitarbeiter

Freie Mitarbeit erfreut sich stetig wachsender Beliebtheit, nicht nur unter Anwälten, sondern im IT-Bereich, in der Medienbranche und im Marketing. Häufiger werde ich in diesem Zusammenhang gefragt, wie lang die Kündigungsfrist freier Mitarbeiter denn sei. Diese Frage ist eigentlich leicht zu beantworten. Denn freie Mitarbeit vollzieht sich im Rahmen eines Dienstverhältnisses, das kein Arbeitsverhältnis ist, § 621 BGB. Nach § 621 Nr. 3 BGB gilt eine kurze Kündigungsfrist für freie Mitarbeiter, sie beträgt „wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am fünfzehnten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats“.

Das ist knapp und löst manchen Schock bei freien Mitarbeitern aus, vor allem wenn die Kündigung vom Auftraggeber ausgeht. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist freier Mitarbeiter bei längerer Dauer der Betriebszugehörigkeit wie bei Arbeitnehmern gibt es nicht.  Das ist der Preis der (Sozialversicherungs-)Freiheit.

Es sei denn, ja es sei denn, es liegt in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis vor, wie das (Sozialversicherungsrecht ist nicht Arbeitsrecht) im Regelfall bei Scheinselbständigkeit der Fall ist.

Oder der Vertrag selbst sieht längere Kündigungsfristen vor. Wenn das nicht der Fall ist, gelten die kurzen Trennungsfristen des § 621 BGB.

P.S.: Freie Mitarbeiter, die überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind, haben jedenfalls Anspruch auf den gesetzlichen (bezahlten) Mindesturlaub nach § 2 BUrlG. Allerdings muss dieser beantragt werden, sonst verfällt er am Jahresende bzw. spätestens am 31.3. des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte


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Freie Mitarbeit erfreut sich stetig wachsender Beliebtheit, nicht nur unter Anwälten, sondern im IT-Bereich, in der Medienbranche und im Marketing. Häufiger werde ich in diesem Zusammenhang gefragt, wie lang die Kündigungsfrist freier Mitarbeiter denn sei. Diese Frage ist eigentlich leicht zu beantworten. Denn freie Mitarbeit vollzieht sich im Rahmen eines Dienstverhältnisses, das kein Arbeitsverhältnis ist, § 621 BGB. Nach § 621 Nr. 3 BGB gilt eine kurze Kündigungsfrist für freie Mitarbeiter, sie beträgt „wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am fünfzehnten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats“.

Das ist knapp und löst manchen Schock bei freien Mitarbeitern aus, vor allem wenn die Kündigung vom Auftraggeber ausgeht. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist freier Mitarbeiter bei längerer Dauer der Betriebszugehörigkeit wie bei Arbeitnehmern gibt es nicht.  Das ist der Preis der (Sozialversicherungs-)Freiheit.

Es sei denn, ja es sei denn, es liegt in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis vor, wie das (Sozialversicherungsrecht ist nicht Arbeitsrecht) im Regelfall bei Scheinselbständigkeit der Fall ist.

Oder der Vertrag selbst sieht längere Kündigungsfristen vor. Wenn das nicht der Fall ist, gelten die kurzen Trennungsfristen des § 621 BGB.

P.S.: Freie Mitarbeiter, die überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind, haben jedenfalls Anspruch auf den gesetzlichen (bezahlten) Mindesturlaub nach § 2 BUrlG. Allerdings muss dieser beantragt werden, sonst verfällt er am Jahresende bzw. spätestens am 31.3. des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres.

Michael W. Felser
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