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Selbständige IT-Berater: Betriebszugehörigkeit bei Einstellung durch die Telekom

Die Telekom löst die Probleme mit scheinselbständigen IT-Beratern, die als Freelancer entweder direkt oder über Vermittler mit Rahmenvertrag und Projektvertrag bei T-Systems, T-Mobile oder T-Online beschäftigt waren, auf unterschiedliche Weise. Teilweise wird dem als scheinselbständig eingestuften IT-Berater ein Auflösungsvertrag angeboten (mit oder ohne Weiterbeschäftigung und Abfindung). Anderen wird eine Weiterbeschäftigung angeboten mit einem neuen Arbeitsvertrag (z.B. bei T-Systems), in dem allerdings die Betriebszugehörigkeit auf das Einstellungsdatum datiert wird und nicht auf den Beginn der Beschäftigung als Freelancer.

In einem Begleitschreiben durch HR-Business Services wird mitgeteilt, dass sich die Betriebszugehörigkeit nach der „Konzernbetriebsvereinbarung über Beschäftigungsbedingungen für aussertarifliche Angestellte (KBV AT)“ richtet und der Beginn der Betriebszugehörigkeit auf den 01.MM.2013 festgelegt wurde. Dann folgt der Satz: „Die Festsetzung der Betriebszugehörigkeit gilt als rechtsverbindlich, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen seit dieser Mitteilung schriftlich widerspricht.“

Dem sollten Betroffene unbedingt widersprechen. Konzernbetriebsrat und Arbeitgeber können die Betriebszugehörigkeit zwar abweichend von gesetzlichen Regeln bzw. der Rechtsprechung festlegen, soweit es um Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen geht wie z.B. Sozialplanabfindungen oder Betriebsrentenansprüche. Nur gesetzliche oder tarifliche Regeln zur Betriebszugehörigkeit wie bei den Kündigungsfristen oder dem Beginn des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz sind nicht zur Disposition der betrieblichen Parteien (Konzernbetriebsrat und Arbeitgeber) gestellt.

Grundsätzlich muss die Telekom ununterbrochene Beschäftigungszeiten als scheinselbständiger IT-Berater auch als Betriebszugehörigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne anerkennen, weil Scheinselbständige in aller Regel auch als Arbeitnehmer anzusehen sind. Nicht umsonst bietet die Telekom zahlreichen IT-Freelancern einen Anstellungsvertrag als AT-Mitarbeiter oder tariflicher Angestellter an.

IT-Berater, die Wert auf die Anrechnung ihrer Beschäftigungszeit seit Beginn ihrer „scheinselbständigen“ Tätigkeit legen, sollten in jedem Fall Widerspruch gegen die Festsetzung der Betriebszugehörigkeit einlegen, um keine Ansprüche aus Betriebsrente, Jubiläumsgeld oder anderen betrieblichen Sozialleistungen, aber auch bei Abfindungen aus betrieblichen Sozialplanregelungen zu verschenken.

Wir beraten und vertreten zahlreiche IT-Berater, die bei der Telekom bzw. Tochterunternehmen der Telekom als IT-Freelancer beschäftigt waren. Vor dem Arbeitsgericht Bonn konnten die meisten Freelancer ihre Vorstellungen durchsetzen, allerdings erst nach Klage.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Brühl und Köln

Die Telekom löst die Probleme mit scheinselbständigen IT-Beratern, die als Freelancer entweder direkt oder über Vermittler mit Rahmenvertrag und Projektvertrag bei T-Systems, T-Mobile oder T-Online beschäftigt waren, auf unterschiedliche Weise. Teilweise wird dem als scheinselbständig eingestuften IT-Berater ein Auflösungsvertrag angeboten (mit oder ohne Weiterbeschäftigung und Abfindung). Anderen wird eine Weiterbeschäftigung angeboten mit einem neuen Arbeitsvertrag (z.B. bei T-Systems), in dem allerdings die Betriebszugehörigkeit auf das Einstellungsdatum datiert wird und nicht auf den Beginn der Beschäftigung als Freelancer.

In einem Begleitschreiben durch HR-Business Services wird mitgeteilt, dass sich die Betriebszugehörigkeit nach der „Konzernbetriebsvereinbarung über Beschäftigungsbedingungen für aussertarifliche Angestellte (KBV AT)“ richtet und der Beginn der Betriebszugehörigkeit auf den 01.MM.2013 festgelegt wurde. Dann folgt der Satz: „Die Festsetzung der Betriebszugehörigkeit gilt als rechtsverbindlich, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen seit dieser Mitteilung schriftlich widerspricht.“

Dem sollten Betroffene unbedingt widersprechen. Konzernbetriebsrat und Arbeitgeber können die Betriebszugehörigkeit zwar abweichend von gesetzlichen Regeln bzw. der Rechtsprechung festlegen, soweit es um Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen geht wie z.B. Sozialplanabfindungen oder Betriebsrentenansprüche. Nur gesetzliche oder tarifliche Regeln zur Betriebszugehörigkeit wie bei den Kündigungsfristen oder dem Beginn des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz sind nicht zur Disposition der betrieblichen Parteien (Konzernbetriebsrat und Arbeitgeber) gestellt.

Grundsätzlich muss die Telekom ununterbrochene Beschäftigungszeiten als scheinselbständiger IT-Berater auch als Betriebszugehörigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne anerkennen, weil Scheinselbständige in aller Regel auch als Arbeitnehmer anzusehen sind. Nicht umsonst bietet die Telekom zahlreichen IT-Freelancern einen Anstellungsvertrag als AT-Mitarbeiter oder tariflicher Angestellter an.

IT-Berater, die Wert auf die Anrechnung ihrer Beschäftigungszeit seit Beginn ihrer „scheinselbständigen“ Tätigkeit legen, sollten in jedem Fall Widerspruch gegen die Festsetzung der Betriebszugehörigkeit einlegen, um keine Ansprüche aus Betriebsrente, Jubiläumsgeld oder anderen betrieblichen Sozialleistungen, aber auch bei Abfindungen aus betrieblichen Sozialplanregelungen zu verschenken.

Wir beraten und vertreten zahlreiche IT-Berater, die bei der Telekom bzw. Tochterunternehmen der Telekom als IT-Freelancer beschäftigt waren. Vor dem Arbeitsgericht Bonn konnten die meisten Freelancer ihre Vorstellungen durchsetzen, allerdings erst nach Klage.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Brühl und Köln