Kriterienkatalog

Statusfeststellung durch die DRV nie ohne Anwalt

Eben hatte ich einen telefonischen Beratungstermin mit einem Arzt, der in einer Arztpraxis als Praxisvertreter freiberuflich tätig ist, und gutgläubig eine Statusfeststellung durch die DRV, also die Clearingsstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt hat. Dies war ihm von der Ärztekammer angeraten worden, um die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu erreichen.

Darüber kann man sich schon streiten, ob es sinnvoll war die Statusfeststellung durch die DRV zu empfehlen, da selbständige Ärzte sich nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen müssen, weil eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht gar nicht besteht.

Der Arzt wollte aber im ärztlichen Versorgungswerk versichert werden, was voraussetzt, dass vor jeder Tätigkeit ein Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gestellt wird.

„Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.“,

so § 6 Abs, 5 SGB VI.

In Anhörungsschreiben teilte die Deutsche Rentenversicherung dem Arzt zur Statusfeststellung nunmehr mit, nach seinen Angaben im Antrag (Formular V0027 bzw. V027) und im Fragebogen C0031 gehe sie von einer abhängigen Beschäftigung und damit sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit aus.

Der bisher selbständig in der Praxis tätige Arzt hatte mir vor den Beratungsterminen alle eingereichten Unterlagen per Mail zukommen lassen.

Aus den Angaben im Antrag und im Fragebogen war mir sofort klar, wie die deutsche Rentenversicherung auf die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung bekommen ist. Missverständliche Angaben im Antrag und Fragebogen führen häufig zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung durch die Deutsche Rentenversicherung. Leider ist es auch so, dass die Deutsche Rentenversicherung im späteren Bescheid nur ganz extrem selten von ihren vorläufigen Statusfeststellung im Anhörungsschreiben abweicht, obwohl der Sinn der Anhörung eigentlich die Überprüfung der vorläufigen Annahme des Sozialversicherungsträgers durch weitergehende oder klarstellende Erläuterungen des Antragstellers ist.

Statusfeststellung durch die DRV nie ohne Anwalt

Zum Glück hatte der Arzt es nicht weiter versucht, die Deutsche Rentenversicherung allein und laienmäßig, das heißt ohne Beratung durch einen spezialisierten Anwalt, von seiner Selbstständigkeit zu überzeugen. Dem von der vorläufigen Ansicht der Deutschen Rentenversicherung im Anhörungsschreiben überraschten Arzt schwante, dass es besser sei, sich nunmehr qualifiziert beraten zu lassen.

In dem circa 1 Stunde dauernden Gespräch wurden offen alle Möglichkeiten und Folgen einer Statusfeststellung durch die DRV besprochen. Es stellte sich heraus, dass nicht nur der Auftraggeber, sondern auch der Steuerberater des Arztes die Sach- und Rechtslage fehlerhaft eingeschätzt hatte.

Die Feststellung einer scheinselbstständigen Beschäftigung durch die Deutsche Rentenversicherung hat gravierende Folgen, negative vor allem für den Auftraggeber. Der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arzt könnte dagegen mit erheblichen Erstattungen aus der Sozialversicherung, aber auch bei Einkommensteuer und Umsatzsteuer rechnen. Ihm war allerdings an der Beibehaltung seines selbstständigen Status gelegen, nicht zuletzt wegen der ärztlichen Altersversorgung, aber auch wegen seines guten Verhältnisses zum Auftraggeber.

Ich werde nun wohl die Deutsche Rentenversicherung von der Irrigkeit ihrer vorläufigen Statusfeststellung im Anhörungsschreiben überzeugen müssen. Dabei hilft mir, dass die Deutsche Rentenversicherung in Rundschreiben selbst davon ausgeht, dass Vertreter in Arztpraxen selbständig tätig sind. Außerdem habe ich viele Entscheidungen der Sozialgerichte recherchiert, die ebenfalls eine selbstständige Tätigkeit von Vertretern in Arztpraxen annehmen.

Allerdings ist damit der Erfolg im Statusfeststellungsverfahren längst nicht garantiert. Die Deutsche Rentenversicherung tendiert nämlich bei der Statusfeststellung hartleibig dazu, das Ergebnis der Anhörung im Bescheid zu verteidigen. Das gilt selbst bei haarsträubenden logischen Widersprüchen und der Feststellung entgegenstehenden Gerichtsurteilen. Aber darauf habe ich meinen Mandanten schon vorbereitet. Jedenfalls im Sozialgerichtsverfahren wird der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung aufgehoben werden. Darauf könnte ich in diesem Fall sogar wetten.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl/ Köln / Berlin

Einen  Steuerberater sollte man übrigens bei einer Statusfeststellung durch die DRV nicht zu Rate ziehen, auch im Interesse des Steuerberaters.

Eben hatte ich einen telefonischen Beratungstermin mit einem Arzt, der in einer Arztpraxis als Praxisvertreter freiberuflich tätig ist, und gutgläubig eine Statusfeststellung durch die DRV, also die Clearingsstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt hat. Dies war ihm von der Ärztekammer angeraten worden, um die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu erreichen.

Darüber kann man sich schon streiten, ob es sinnvoll war die Statusfeststellung durch die DRV zu empfehlen, da selbständige Ärzte sich nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen müssen, weil eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht gar nicht besteht.

Der Arzt wollte aber im ärztlichen Versorgungswerk versichert werden, was voraussetzt, dass vor jeder Tätigkeit ein Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gestellt wird.

„Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.“,

so § 6 Abs, 5 SGB VI.

In Anhörungsschreiben teilte die Deutsche Rentenversicherung dem Arzt zur Statusfeststellung nunmehr mit, nach seinen Angaben im Antrag (Formular V0027 bzw. V027) und im Fragebogen C0031 gehe sie von einer abhängigen Beschäftigung und damit sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit aus.

Der bisher selbständig in der Praxis tätige Arzt hatte mir vor den Beratungsterminen alle eingereichten Unterlagen per Mail zukommen lassen.

Aus den Angaben im Antrag und im Fragebogen war mir sofort klar, wie die deutsche Rentenversicherung auf die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung bekommen ist. Missverständliche Angaben im Antrag und Fragebogen führen häufig zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung durch die Deutsche Rentenversicherung. Leider ist es auch so, dass die Deutsche Rentenversicherung im späteren Bescheid nur ganz extrem selten von ihren vorläufigen Statusfeststellung im Anhörungsschreiben abweicht, obwohl der Sinn der Anhörung eigentlich die Überprüfung der vorläufigen Annahme des Sozialversicherungsträgers durch weitergehende oder klarstellende Erläuterungen des Antragstellers ist.

Statusfeststellung durch die DRV nie ohne Anwalt

Zum Glück hatte der Arzt es nicht weiter versucht, die Deutsche Rentenversicherung allein und laienmäßig, das heißt ohne Beratung durch einen spezialisierten Anwalt, von seiner Selbstständigkeit zu überzeugen. Dem von der vorläufigen Ansicht der Deutschen Rentenversicherung im Anhörungsschreiben überraschten Arzt schwante, dass es besser sei, sich nunmehr qualifiziert beraten zu lassen.

In dem circa 1 Stunde dauernden Gespräch wurden offen alle Möglichkeiten und Folgen einer Statusfeststellung durch die DRV besprochen. Es stellte sich heraus, dass nicht nur der Auftraggeber, sondern auch der Steuerberater des Arztes die Sach- und Rechtslage fehlerhaft eingeschätzt hatte.

Die Feststellung einer scheinselbstständigen Beschäftigung durch die Deutsche Rentenversicherung hat gravierende Folgen, negative vor allem für den Auftraggeber. Der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arzt könnte dagegen mit erheblichen Erstattungen aus der Sozialversicherung, aber auch bei Einkommensteuer und Umsatzsteuer rechnen. Ihm war allerdings an der Beibehaltung seines selbstständigen Status gelegen, nicht zuletzt wegen der ärztlichen Altersversorgung, aber auch wegen seines guten Verhältnisses zum Auftraggeber.

Ich werde nun wohl die Deutsche Rentenversicherung von der Irrigkeit ihrer vorläufigen Statusfeststellung im Anhörungsschreiben überzeugen müssen. Dabei hilft mir, dass die Deutsche Rentenversicherung in Rundschreiben selbst davon ausgeht, dass Vertreter in Arztpraxen selbständig tätig sind. Außerdem habe ich viele Entscheidungen der Sozialgerichte recherchiert, die ebenfalls eine selbstständige Tätigkeit von Vertretern in Arztpraxen annehmen.

Allerdings ist damit der Erfolg im Statusfeststellungsverfahren längst nicht garantiert. Die Deutsche Rentenversicherung tendiert nämlich bei der Statusfeststellung hartleibig dazu, das Ergebnis der Anhörung im Bescheid zu verteidigen. Das gilt selbst bei haarsträubenden logischen Widersprüchen und der Feststellung entgegenstehenden Gerichtsurteilen. Aber darauf habe ich meinen Mandanten schon vorbereitet. Jedenfalls im Sozialgerichtsverfahren wird der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung aufgehoben werden. Darauf könnte ich in diesem Fall sogar wetten.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl/ Köln / Berlin

Einen  Steuerberater sollte man übrigens bei einer Statusfeststellung durch die DRV nicht zu Rate ziehen, auch im Interesse des Steuerberaters.