wenn sie vorher mit Arbeitsvertrag gearbeitet haben, das Gehalt niedrig ist und durch den “Anstellungsvertrag” nur unwesentlich geändert wurde. Auch eine Gewinnbeteiligung ändert daran nichts (so das Sozialgericht Reutlingen, S 9 KR 1721/05).
Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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Anstellungsvertrag, Geschäftsführer, Scheingeschäftsführer, Scheinselbständigkeit