sondern kann auch – je nach Ausgestaltung seiner Tätigkeit – als freier Mitarbeiter beschäftigt werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in einem kürzlich im Volltext veröffentlichten Urteil (BAG, Urteil vom 14.3.2007 – Aktenzeichen 5 AZR 499/06, Volltext). Der Kläger war seit 1992 bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt in der Redaktion Sport tätig. Seit dem Jahr 2000 wurde er überwiegend als Moderator des Sportblocks der überregionalen Nachrichtensendung “mdr-aktuell” tätig. Neben seiner Tätigkeit für die Beklagte arbeitete er auch für andere Auftraggeber. Seit Juni 2004 wird der Kläger nicht mehr eingesetzt, erhält aber Leistungen nach dem Tarifvertrag. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Sportredakteurs zurück. Bei programmgestaltenden Mitarbeitern könne zwar entgegen der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn sie weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann. Dies konnte das BAG aber im Falle des Klägers nicht erkennen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Scheinselbstaendigkeit.de