Auflösungsvertrag

Telekom: Auflösungsvertrag unterschreiben?

Auflösungsvertrag der Telekom zum 30.9.2013 unterzeichnen? Vielen Freelancern im IT-Bereich der Telekom werden derzeit zwei Alternativen angeboten: Auflösungsvertrag zum 30.09.2013 oder Arbeitsvertrag ab dem 1.7.2013 oder auch Einsatz im Wege der Arbeitnehmerüberlassung. Wer das jeweilige Angebot rundweg ablehnt, wird sofort freigestellt und bekommt kein Honorar mehr; auch wenn das Kontingent nicht ausgeschöpft ist und der Projektvertrag noch läuft. Deshalb ist grundsätzlich anzuraten, die Angebote nicht ohne wenn und aber abzulehnen. In jedem Fall sollten die Angebote einer gründlichen, individuellen und sachkundigen Prüfung unterzogen werden.

Bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags ab dem 1.7.2013 und des Auflösungsvertrags lösen nicht alle Sünden der Vergangenheit. Das Problem einer eventuellen Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger bleibt für die Vergangenheit bestehen. Den Freelancern, die die beiden Kriterien erfüllen, drohen erhebliche Nachzahlungen, für die die Telekom oder der jeweilige Auftraggeber nicht haften. Auch das Problem der beim Finanzamt eventuell zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer oder nicht abgeführter Gewerbesteuer bleibt dem Selbständigen erhalten. Die Umsatzsteuer ist, wenn der IT-Consultant diese an das Finanzamt abgeführt hat, dagegen eher weniger problematisch. Die Folgen hängen aber davon ab, ob das Finanzamt – nicht: die DRV – den Selbständigen als Unternehmer oder als Arbeitnehmer ansieht.

Kritisch ist beim Auflösungsvertrag zu sehen, dass der IT-Berater damit auf alle Ansprüche aus der Vergangenheit gegen die Telekom verzichtet. Das ist bei einer Einstufung als „rot“-  hohes Risiko – durch die Telekom selbst sicher nicht angemessen. Zwar verzichtet auch die Telekom auf Ansprüche aus der Vergangenheit und hier gibt es sicher auch ein gewisses Restrisiko bei besonders hohen Honoraren; trotzdem droht den meisten Freelancern kaum etwas. Allerdings verzichten IT-Consultants auf alle Rechte aus einem in Einzelfällen mglw. seit mehreren Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis zur Telekom (Betriebsrente u.a. Ansprüche richten sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit). Einzelne Freelancer sind seit mehr als zehn Jahren durchgehend bei der Telekom eingesetzt.

Auch beim Arbeitsvertrag ab dem 1.7.2013 verzichtet der scheinbar Selbständige auf Rechte aus der Vergangenheit, also vor dem 1.7.2013.

Es sollte daher im Einzelfall geprüft werden, welche Ansprüche und welche Risiken bestehen und welche Folgen eine Unterzeichnung hat. Auch IT-Berater, die kein Angebot erhalten, sollten sich rechtzeitig – wie viele Betroffene – durch einen spezialisierten und erfahrenen Anwalt beraten lassen.

 

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Köln und Brühl
Mehr auf unserem Rechtslexikon zum Stichwort „Scheinselbständigkeit“

Rechtsanwalt Felser wird von Freiberuflern des Portals „GULP“ zum Thema Scheinselbständigkeit empfohlen.

 

Auflösungsvertrag der Telekom zum 30.9.2013 unterzeichnen? Vielen Freelancern im IT-Bereich der Telekom werden derzeit zwei Alternativen angeboten: Auflösungsvertrag zum 30.09.2013 oder Arbeitsvertrag ab dem 1.7.2013 oder auch Einsatz im Wege der Arbeitnehmerüberlassung. Wer das jeweilige Angebot rundweg ablehnt, wird sofort freigestellt und bekommt kein Honorar mehr; auch wenn das Kontingent nicht ausgeschöpft ist und der Projektvertrag noch läuft. Deshalb ist grundsätzlich anzuraten, die Angebote nicht ohne wenn und aber abzulehnen. In jedem Fall sollten die Angebote einer gründlichen, individuellen und sachkundigen Prüfung unterzogen werden.

Bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags ab dem 1.7.2013 und des Auflösungsvertrags lösen nicht alle Sünden der Vergangenheit. Das Problem einer eventuellen Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger bleibt für die Vergangenheit bestehen. Den Freelancern, die die beiden Kriterien erfüllen, drohen erhebliche Nachzahlungen, für die die Telekom oder der jeweilige Auftraggeber nicht haften. Auch das Problem der beim Finanzamt eventuell zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer oder nicht abgeführter Gewerbesteuer bleibt dem Selbständigen erhalten. Die Umsatzsteuer ist, wenn der IT-Consultant diese an das Finanzamt abgeführt hat, dagegen eher weniger problematisch. Die Folgen hängen aber davon ab, ob das Finanzamt – nicht: die DRV – den Selbständigen als Unternehmer oder als Arbeitnehmer ansieht.

Kritisch ist beim Auflösungsvertrag zu sehen, dass der IT-Berater damit auf alle Ansprüche aus der Vergangenheit gegen die Telekom verzichtet. Das ist bei einer Einstufung als „rot“-  hohes Risiko – durch die Telekom selbst sicher nicht angemessen. Zwar verzichtet auch die Telekom auf Ansprüche aus der Vergangenheit und hier gibt es sicher auch ein gewisses Restrisiko bei besonders hohen Honoraren; trotzdem droht den meisten Freelancern kaum etwas. Allerdings verzichten IT-Consultants auf alle Rechte aus einem in Einzelfällen mglw. seit mehreren Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis zur Telekom (Betriebsrente u.a. Ansprüche richten sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit). Einzelne Freelancer sind seit mehr als zehn Jahren durchgehend bei der Telekom eingesetzt.

Auch beim Arbeitsvertrag ab dem 1.7.2013 verzichtet der scheinbar Selbständige auf Rechte aus der Vergangenheit, also vor dem 1.7.2013.

Es sollte daher im Einzelfall geprüft werden, welche Ansprüche und welche Risiken bestehen und welche Folgen eine Unterzeichnung hat. Auch IT-Berater, die kein Angebot erhalten, sollten sich rechtzeitig – wie viele Betroffene – durch einen spezialisierten und erfahrenen Anwalt beraten lassen.

 

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Köln und Brühl
Mehr auf unserem Rechtslexikon zum Stichwort „Scheinselbständigkeit“

Rechtsanwalt Felser wird von Freiberuflern des Portals „GULP“ zum Thema Scheinselbständigkeit empfohlen.