Altersvorsorge

Beginn der Versicherungspflicht (§ 7a Abs. 6 SGB IV)

In § 7a Abs. 6 SGB IV ist beim Statusfeststellungsverfahren eine „kleine Amnestie“ (Verschiebung des Beginns der Versicherungspflicht) für den Fall vorgesehen, dass der Beschäftigte einer Verschiebung zustimmt und eine der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Vorsorge für den Fall der Krankheit und Altersvorsorge nachweist.

Gesetzestext zu § 7a Abs. 6 SGB IV

§ 7a Abs. 6 SGB IV in der aktuellen Fassung lautet:

(6) Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte

1.    zustimmt und
2.    er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(§ 7a SGB 4 in der Fassung vom 12.11.2009)

Bedeutung der Regelung in § 7a Abs. 6 SGB IV

Der Gesetzgeber belohnt Auftraggeber und Auftragnehmer, die trotz der „Freiwilligkeit“ die frühzeitige Möglichkeit einer Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Selbständigen oder auch beim obligatorischen Statusfeststellungsverfahren eines Geschäftsführers oder eines mitarbeitenden Angehörigen durch die Clearingstelle der DRV wahrnehmen, mit einer „kleinen Amnestie“. Bis 2007 bestand während der Dauer des gesamten Statusfeststellungsverfahrens Sozialversicherungsfreiheit, was in einigen Branchen mit typischerweise kurzen Beschäftigungen zum Missbrauch geführt hat. Daher hat der Gesetzgeber die Sozialversicherungsfreiheit auf den Zeitraum bis zur „Bekanntgabe der Entscheidung“, d.h. der Bekanntgabe des Bescheides der DRV beschränkt. Vorausetzung ist aber, dass das Statusfeststellungsverfahren rechtzeitig, d.h. vor oder innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt wurde. Wird gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt, verlängert sich der Zeitraum dagegen nicht auch noch bis zum Widerspruchsbescheid.

Formulare C0040 und C0041 zu § 7a Abs. 6 SGB IV

Im Regelfall sieht der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung einen entsprechenden Passus vor, in dem sie die Erklärung durch Ankreuzen abgeben können. Die DRV wäre nicht die DRV, gäbe es dazu kein Formular. Das Formular C0041 enthält „Erläuterungen zur Zustimmungserklärung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht“, das Formular C0040 die „Zustimmungserklärung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht“ nebst den Anlagen „Bestätigung über einen Versicherungsvertrag – Krankenversicherung“ und „Bestätigung über einen Versicherungsvertrag – Rentenversicherung“.

Die Formulare C0040 und C0041 nebst Anlagen finden Sie hier :

C0041_C0040_§7Abs6SGBIV_drv

Gleichwertige Altersvorsorge und Krankenversicherung

Die Anforderungen an eine gleichwertige Altersvorsorge und Krankenversicherung sind nicht so hoch wie vielfach angenommen. Ausreichend ist eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung. Bei der Altersvorsorge zählen Vermögen, Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen.

Die DRV schreibt zur Krankenversicherung:

Die Leistungen der privaten Krankenversicherung müssen im Krankheitsfall der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Hierzu zählen:
·
Krankenbehandlung, also ärztliche oder zahnärztliche Behandlung einschließlich Versorgung mit Zahnersatz, Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln,
·
Krankenhausbehandlung,
·
Krankengeld oder andere dem Ersatz von Arbeitsentgelt dienende Leistungen (Eine Tagegeldversicherung ist allein nicht ausreichend),
·
Absicherung von Angehörigen.

Unschädlich ist es jedoch, wenn die vertraglichen Leistungen auf die Erstattung bestimmter Teil- und Höchstbeträge beschränkt und bei bestimmten Krankheiten ganz ausgeschlossen sind. Nicht erforderlich ist auch die Zahlung einer bestimmten Mindestprämie. Angehörige, die nach § 10 SGB V der Familienversicherung unterlägen, müssen ebenfalls in den privaten Krankenversicherungsschutz einbezogen sein.

Obwohl § 7a Absatz 6 Satz 1 SGB IV nicht ausdrücklich eine Absicherung für das Risiko Pflege fordert, ergibt sich aus der Notwendigkeit einer der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechenden freiwilligen oder privaten Krankenversicherung auch die Notwendigkeit einer entsprechenden Pflegeversicherung.

Zur Altersvorsorge schreibt die DRV:

Um eine Absicherung zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, handelt es sich, wenn eine private Lebens- beziehungsweise Rentenversicherung abgeschlossen worden ist. Das Sicherungsniveau ist hierbei unbeachtlich. Von einem ausreichenden sozialen Schutz ist auszugehen, wenn für die private Versicherung Prämien aufgewendet werden, die der Höhe des jeweiligen Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen.

Vorsicht bei Rücknahme der Zustimmung

Nicht selten kommt es vor, dass eine einmal erteilte Zustimmung zurückgenommen wird, weil der Betroffene glaubt, er verhalte sich widersprüchlich, wenn er sich gleichzeitig gegen den Bescheid der DRV zur Wehr setzt (durch Widerspruch und Klage). Das ist nicht der Fall, sie können also die Zustimmungserklärung abgeben und trotzdem gegen den Bescheid der DRV Widerspruch erheben. Allerdings kann die Rücknahme dazu führen, dass eine spätere Zustimmung keine Verschiebung des Beginns der Versicherungspflicht mehr auslöst.

Keine Pflicht zur Zustimmung

Sie (Geschäftsführer, mitarbeitende Familienangehörige, Selbständige) können die Zustimmung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht abgeben, sie müssen dies aber nicht. Wenn Sie sozialversicherungspflichtig sein wollen, sollten sie auch keine Zustimmung erklären.

 

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
seit 1995 spezialisiert auf Scheinselbständigkeit
Brühl / Köln / Berlin

In § 7a Abs. 6 SGB IV ist beim Statusfeststellungsverfahren eine „kleine Amnestie“ (Verschiebung des Beginns der Versicherungspflicht) für den Fall vorgesehen, dass der Beschäftigte einer Verschiebung zustimmt und eine der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Vorsorge für den Fall der Krankheit und Altersvorsorge nachweist.

Gesetzestext zu § 7a Abs. 6 SGB IV

§ 7a Abs. 6 SGB IV in der aktuellen Fassung lautet:

(6) Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte

1.    zustimmt und
2.    er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(§ 7a SGB 4 in der Fassung vom 12.11.2009)

Bedeutung der Regelung in § 7a Abs. 6 SGB IV

Der Gesetzgeber belohnt Auftraggeber und Auftragnehmer, die trotz der „Freiwilligkeit“ die frühzeitige Möglichkeit einer Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Selbständigen oder auch beim obligatorischen Statusfeststellungsverfahren eines Geschäftsführers oder eines mitarbeitenden Angehörigen durch die Clearingstelle der DRV wahrnehmen, mit einer „kleinen Amnestie“. Bis 2007 bestand während der Dauer des gesamten Statusfeststellungsverfahrens Sozialversicherungsfreiheit, was in einigen Branchen mit typischerweise kurzen Beschäftigungen zum Missbrauch geführt hat. Daher hat der Gesetzgeber die Sozialversicherungsfreiheit auf den Zeitraum bis zur „Bekanntgabe der Entscheidung“, d.h. der Bekanntgabe des Bescheides der DRV beschränkt. Vorausetzung ist aber, dass das Statusfeststellungsverfahren rechtzeitig, d.h. vor oder innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt wurde. Wird gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt, verlängert sich der Zeitraum dagegen nicht auch noch bis zum Widerspruchsbescheid.

Formulare C0040 und C0041 zu § 7a Abs. 6 SGB IV

Im Regelfall sieht der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung einen entsprechenden Passus vor, in dem sie die Erklärung durch Ankreuzen abgeben können. Die DRV wäre nicht die DRV, gäbe es dazu kein Formular. Das Formular C0041 enthält „Erläuterungen zur Zustimmungserklärung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht“, das Formular C0040 die „Zustimmungserklärung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht“ nebst den Anlagen „Bestätigung über einen Versicherungsvertrag – Krankenversicherung“ und „Bestätigung über einen Versicherungsvertrag – Rentenversicherung“.

Die Formulare C0040 und C0041 nebst Anlagen finden Sie hier :

C0041_C0040_§7Abs6SGBIV_drv

Gleichwertige Altersvorsorge und Krankenversicherung

Die Anforderungen an eine gleichwertige Altersvorsorge und Krankenversicherung sind nicht so hoch wie vielfach angenommen. Ausreichend ist eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung. Bei der Altersvorsorge zählen Vermögen, Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen.

Die DRV schreibt zur Krankenversicherung:

Die Leistungen der privaten Krankenversicherung müssen im Krankheitsfall der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Hierzu zählen:
·
Krankenbehandlung, also ärztliche oder zahnärztliche Behandlung einschließlich Versorgung mit Zahnersatz, Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln,
·
Krankenhausbehandlung,
·
Krankengeld oder andere dem Ersatz von Arbeitsentgelt dienende Leistungen (Eine Tagegeldversicherung ist allein nicht ausreichend),
·
Absicherung von Angehörigen.

Unschädlich ist es jedoch, wenn die vertraglichen Leistungen auf die Erstattung bestimmter Teil- und Höchstbeträge beschränkt und bei bestimmten Krankheiten ganz ausgeschlossen sind. Nicht erforderlich ist auch die Zahlung einer bestimmten Mindestprämie. Angehörige, die nach § 10 SGB V der Familienversicherung unterlägen, müssen ebenfalls in den privaten Krankenversicherungsschutz einbezogen sein.

Obwohl § 7a Absatz 6 Satz 1 SGB IV nicht ausdrücklich eine Absicherung für das Risiko Pflege fordert, ergibt sich aus der Notwendigkeit einer der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechenden freiwilligen oder privaten Krankenversicherung auch die Notwendigkeit einer entsprechenden Pflegeversicherung.

Zur Altersvorsorge schreibt die DRV:

Um eine Absicherung zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, handelt es sich, wenn eine private Lebens- beziehungsweise Rentenversicherung abgeschlossen worden ist. Das Sicherungsniveau ist hierbei unbeachtlich. Von einem ausreichenden sozialen Schutz ist auszugehen, wenn für die private Versicherung Prämien aufgewendet werden, die der Höhe des jeweiligen Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen.

Vorsicht bei Rücknahme der Zustimmung

Nicht selten kommt es vor, dass eine einmal erteilte Zustimmung zurückgenommen wird, weil der Betroffene glaubt, er verhalte sich widersprüchlich, wenn er sich gleichzeitig gegen den Bescheid der DRV zur Wehr setzt (durch Widerspruch und Klage). Das ist nicht der Fall, sie können also die Zustimmungserklärung abgeben und trotzdem gegen den Bescheid der DRV Widerspruch erheben. Allerdings kann die Rücknahme dazu führen, dass eine spätere Zustimmung keine Verschiebung des Beginns der Versicherungspflicht mehr auslöst.

Keine Pflicht zur Zustimmung

Sie (Geschäftsführer, mitarbeitende Familienangehörige, Selbständige) können die Zustimmung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht abgeben, sie müssen dies aber nicht. Wenn Sie sozialversicherungspflichtig sein wollen, sollten sie auch keine Zustimmung erklären.

 

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
seit 1995 spezialisiert auf Scheinselbständigkeit
Brühl / Köln / Berlin