Die einen wissen davon gar nichts, die anderen denken, man muss es immer tun. Es geht um das Anfrageverfahren für GmbH-Geschäftsführer nach § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Pflicht ist es nur für die Gesellschafter-Geschäftsführer. Bei der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses muß der Arbeitgeber bei der Anmeldung des Beschäftigten bei der Einzugsstelle mitteilen, ob die anzumeldende Person einer Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH nachgeht (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e SGB IV). Die Krankenkasse gibt diese Meldung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens weiter. Die DRV trifft die Entscheidung über die Statusfeststellung durch Verwaltungsakt, der gegenüber allen anderen Trägern der Sozialversicherung Bindungswirkung entfaltet, insbesondere auch gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit, § 336 SGB III. Seit einer Gesetzesänderung nach einem Urteil des Bundessozialgerichts sind Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH jedenfalls nicht mehr rentenversicherungspflichtig, § 2 Nr. 9 SGB VI, weil die Auftraggeber der Gesellschaft insoweit als sein Auftraggeber gelten und nicht die GmbH (Juracity berichtete).
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Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte