BSG Urteile zu arbeitnehmerähnlicher Selbständigkeit im Nebenjob

Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 02.03.2010, B 12 R 10/09 R) kann sich ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nicht darauf berufen, er habe neben seiner selbstständigen Tätigkeit einen Hauptjob, so dass er nicht wirtschaftlich abhängig sei. Vielmehr kommt es für die Rentenversicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI nur darauf an, ob die beiden Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen (1. im wesentlichen ein Auftraggeber, 2. keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer). Geklagt hatte eine Krankenschwester, die neben diesem Hauptjob eine selbständige Tätigkeit als Handelsvertreterin für einen Hygieneartikelhersteller mit Einnahmen von bis zu 20.000 Euro pro Jahr aufgenommen hatte. Anders als die Vorinstanzen verurteilte das Bundessozialgericht die arbeitnehmerähnliche Selbständige zur (Nach-)Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge. Viele Selbständige mit einem Auftraggeber im Nebenjob verstehen nicht, warum die Einkünfte aus dem selbständigen Nebenjob rentenversicherungspflichtig sein sollen. Genauso wie aber der normale Nebenjob neben dem Hauptjob sozialversicherungspflichtig ist, ist auch für die selbständige (arbeitnehmerähnliche) Nebentätigkeit egal, ob ein Hauptjob besteht oder nicht. Dies wird ggf. bei der Höhe der Beiträge (Sozialversicherungsgrenze) eine Rolle spielen. Trotzdem hat sich die Klage für die arbeitnehmerähnliche Selbständige gelohnt: Im Verfahren einigte man sich nämlich darauf, dass sie jedenfalls in den ersten drei Jahren ihrer selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit war, obwohl die Antragsfrist (§ 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI) schon abgelaufen war. Für die Zeit danach blieb allerdings streitig, ob die selbständige Tätigkeit rentenversicherungspflichtig ist.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Arbeitsrecht in Brühl (Köln/Bonn)


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Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 02.03.2010, B 12 R 10/09 R) kann sich ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nicht darauf berufen, er habe neben seiner selbstständigen Tätigkeit einen Hauptjob, so dass er nicht wirtschaftlich abhängig sei. Vielmehr kommt es für die Rentenversicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI nur darauf an, ob die beiden Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen (1. im wesentlichen ein Auftraggeber, 2. keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer). Geklagt hatte eine Krankenschwester, die neben diesem Hauptjob eine selbständige Tätigkeit als Handelsvertreterin für einen Hygieneartikelhersteller mit Einnahmen von bis zu 20.000 Euro pro Jahr aufgenommen hatte. Anders als die Vorinstanzen verurteilte das Bundessozialgericht die arbeitnehmerähnliche Selbständige zur (Nach-)Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge. Viele Selbständige mit einem Auftraggeber im Nebenjob verstehen nicht, warum die Einkünfte aus dem selbständigen Nebenjob rentenversicherungspflichtig sein sollen. Genauso wie aber der normale Nebenjob neben dem Hauptjob sozialversicherungspflichtig ist, ist auch für die selbständige (arbeitnehmerähnliche) Nebentätigkeit egal, ob ein Hauptjob besteht oder nicht. Dies wird ggf. bei der Höhe der Beiträge (Sozialversicherungsgrenze) eine Rolle spielen. Trotzdem hat sich die Klage für die arbeitnehmerähnliche Selbständige gelohnt: Im Verfahren einigte man sich nämlich darauf, dass sie jedenfalls in den ersten drei Jahren ihrer selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit war, obwohl die Antragsfrist (§ 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI) schon abgelaufen war. Für die Zeit danach blieb allerdings streitig, ob die selbständige Tätigkeit rentenversicherungspflichtig ist.

Michael W. Felser
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