Interimsmanager

Interimsmanager: Risiko Scheinselbständigkeit

Immer mehr Manager arbeiten als Interimsmanager, nicht nur im Personalwesen (HR), was wir auch als auf das Thema Scheinselbständigkeit spezialisierte Anwälte bemerken. Das Risiko der Scheinselbständigkeit (Arbeitnehmerstatus) erfasst zunehmend auch freiberufliche Berater, auch das Interimsmanagement ist von diesem Risiko stark betroffen. Interimsmanager werden gerne befristet gebucht, um spezielle Aufgabenstellungen in Unternehmen zu lösen, für die die internen Kapazitäten oder Kompetenzen der Auftraggeberunternehmen nicht ausreichen.

Der Markt für Interimsmanager boomt: 2012 sum­mier­ten sich die Ho­no­ra­re in der Bran­che auf 925 Mil­lio­nen Eu­ro – im Jahr 2000 wa­ren es erst rund 80 Mil­lio­nen. Das weckt Begehrlichkeiten der Sozialversicherungsträger, insbesondere der Deutschen Rentenversicherung.

Kriterien für Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit beim Interimsmanager

Maßgeblich für die Einordnung eines Interimsmanagers als selbständig oder abhängig beschäftigt (scheinselbständig) sind die vertraglichen Beziehungen, und zwar so wie sie gelebt werden. Die meist von einem Anwalt geprüften Verträge sind also nicht entscheidend, wenn die tatsächliche Durchführung nicht entsprechend ausgestaltet ist. Leider werden die Verträge auch oft mit heisser Nadel gestrickt, was die Risiken deutlich erhöht.

Bei der tatsächlichen Durchführung sind drei Kriterien in der Rechtsprechung von entscheidender Bedeutung: Erstens die Weisungsfreiheit, zweitens eine fehlende Eingliederung in ein fremdes Unternehmen und drittens das Eingehen eines unternehmerischen Risikos.

In der Praxis sind Interimsmanager häufig auf eine Zusammenarbeit mit der Leitung und Arbeitnehmern des Auftraggebers bzw. Endkunden angewiesen. Je enger diese Zusammenarbeit ist und je weniger selbständig und unabhängig die Tätigkeit des Interimsmanagers ist, umso größer ist das Risiko einer Scheinselbständigkeit. Der Begriff „Manager“ spricht bereits für eine Eingliederung in einen fremden Betrieb.

Stundensatz spricht gegen unternehmerisches Risiko

Wer bei seinem Einsatz als Interimsmanager kein unternehmerisches Risiko trägt, also nach Aufwand bezahlt wird, geht ein hohes Risiko ein, von der DRV und der Rechtsprechung als scheinselbständig, d.h. abhängig beschäftigt eingestuft zu werden. Wie groß das Risiko ist, zeigt ein Vergleich mit Geschäftsführern: Auch diese werden als sozialversicherungspflichte Beschäftigte eingestuft, wenn Sie kein Mehrheitsgesellschafter sind oder mindestens über Sperrminorität verfügen.

Zwar gibt es bis dato kaum Urteile zum Thema Interimsmanagement, aber die Situation ist mit den IT-Beratern vergleichbar. Bei diesen fand in den letzten Jahren eine regelrechte Explosion an Urteilen statt, die eine Scheinselbständigkeit trotz Projekt- und Rahmenvertrag und Einsatz über einen Auftraggeber bei einem Endkunden feststellten. Dabei galt dieses Modell bis 2009 als relativ risikoarm. Die neueren Urteile der Sozialgerichte stützen sich fast ausnahmslos auf die tatsächliche Durchführung der Beratungstätigkeit und nehmen überwiegend Scheinselbständigkeit an.

Folgen für Auftraggeger und Interimsmanager

Die Einstufung als scheinselbständig hat für Auftraggeber und ggf. Endkunde gravierende Folgen, denn sie haften gesamtschuldnerisch für die Sozialversicherungsbeiträge. Dem Endkunden droht sogar, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Interimsmanager fingiert wird, wenn der eigentliche Auftraggeber des Interimsmanagers über keine Arbeitnehmerüberlassung verfügt.

Auch beim Interimsmanager entscheidet die gelebte Praxis

Entscheidend ist also nicht nur das Design des von einem Anwalt erstellten Vertrages über das Interimsmanagement, sondern auch das Design und Handling der tatsächlichen Tätigkeit. In beiden Bereichen drohen Risiken, weil die Einsätze häufig kurzfristig und in „Not“ geplant und dann mit heisser Nadel gestrickt werden. In der Praxis schleichen sich zudem häufig „kollegiale“ Umgangsformen ein, die den Verträgen widersprechen. Auch hier fehlt häufig eine qualifizierte Aufklärung und ein Problembewusstsein, was der DRV die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung erleichtert.

Risiko arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit

Viele Interimsmanager unterschätzen aber ein anderes Risiko, das sie persönlich trifft: Die Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger. Folge ist eine Rentenversicherungspflicht – zahlen muss die Beiträge der Betroffene selbst. Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger ist, wer im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber macht und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.

Statusfeststellungsverfahren nur bei vorheriger eigener Prüfung

Keine Lösung ist ein leichtsinnig und schlecht vorbereitetes Statusfeststellungsverfahren. Dies könnte die Wirkung einer fehlerhaften Selbstanzeige haben. Unbedingt empfehlenswert ist eine vorherige Beratung des Interimsmanagers durch einen auf das Thema Scheinselbständigkeit spezialisierten Anwalt. Denn das Risiko einer Verkennung der Rechtslage trifft nicht nur den Auftraggeber, sondern auch den scheinselbständigen Interimsmanager. Prüfen sie die Rechtslage bevor es der Betriebsprüfer oder die DRV tut.

Mehr Informationen zur Scheinselbständigkeit und zur arbeitnehmerähnlichen Selbständigen beim entsprechenden Stichwort in unserem umfangreichen Rechtslexikon.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
spezialisiert auf das Querschnittsgebiet Scheinselbständigkeit
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Köln und Brühl

Mehr Informationen finden Sie in meinem Blogbeitrag „13 Rechtsirrtümer bei Scheinselbständigkeit” und dem Rechtslexikon unter dem Stichwort „Scheinselbständigkeit„.

Immer mehr Manager arbeiten als Interimsmanager, nicht nur im Personalwesen (HR), was wir auch als auf das Thema Scheinselbständigkeit spezialisierte Anwälte bemerken. Das Risiko der Scheinselbständigkeit (Arbeitnehmerstatus) erfasst zunehmend auch freiberufliche Berater, auch das Interimsmanagement ist von diesem Risiko stark betroffen. Interimsmanager werden gerne befristet gebucht, um spezielle Aufgabenstellungen in Unternehmen zu lösen, für die die internen Kapazitäten oder Kompetenzen der Auftraggeberunternehmen nicht ausreichen.

Der Markt für Interimsmanager boomt: 2012 sum­mier­ten sich die Ho­no­ra­re in der Bran­che auf 925 Mil­lio­nen Eu­ro – im Jahr 2000 wa­ren es erst rund 80 Mil­lio­nen. Das weckt Begehrlichkeiten der Sozialversicherungsträger, insbesondere der Deutschen Rentenversicherung.

Kriterien für Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit beim Interimsmanager

Maßgeblich für die Einordnung eines Interimsmanagers als selbständig oder abhängig beschäftigt (scheinselbständig) sind die vertraglichen Beziehungen, und zwar so wie sie gelebt werden. Die meist von einem Anwalt geprüften Verträge sind also nicht entscheidend, wenn die tatsächliche Durchführung nicht entsprechend ausgestaltet ist. Leider werden die Verträge auch oft mit heisser Nadel gestrickt, was die Risiken deutlich erhöht.

Bei der tatsächlichen Durchführung sind drei Kriterien in der Rechtsprechung von entscheidender Bedeutung: Erstens die Weisungsfreiheit, zweitens eine fehlende Eingliederung in ein fremdes Unternehmen und drittens das Eingehen eines unternehmerischen Risikos.

In der Praxis sind Interimsmanager häufig auf eine Zusammenarbeit mit der Leitung und Arbeitnehmern des Auftraggebers bzw. Endkunden angewiesen. Je enger diese Zusammenarbeit ist und je weniger selbständig und unabhängig die Tätigkeit des Interimsmanagers ist, umso größer ist das Risiko einer Scheinselbständigkeit. Der Begriff „Manager“ spricht bereits für eine Eingliederung in einen fremden Betrieb.

Stundensatz spricht gegen unternehmerisches Risiko

Wer bei seinem Einsatz als Interimsmanager kein unternehmerisches Risiko trägt, also nach Aufwand bezahlt wird, geht ein hohes Risiko ein, von der DRV und der Rechtsprechung als scheinselbständig, d.h. abhängig beschäftigt eingestuft zu werden. Wie groß das Risiko ist, zeigt ein Vergleich mit Geschäftsführern: Auch diese werden als sozialversicherungspflichte Beschäftigte eingestuft, wenn Sie kein Mehrheitsgesellschafter sind oder mindestens über Sperrminorität verfügen.

Zwar gibt es bis dato kaum Urteile zum Thema Interimsmanagement, aber die Situation ist mit den IT-Beratern vergleichbar. Bei diesen fand in den letzten Jahren eine regelrechte Explosion an Urteilen statt, die eine Scheinselbständigkeit trotz Projekt- und Rahmenvertrag und Einsatz über einen Auftraggeber bei einem Endkunden feststellten. Dabei galt dieses Modell bis 2009 als relativ risikoarm. Die neueren Urteile der Sozialgerichte stützen sich fast ausnahmslos auf die tatsächliche Durchführung der Beratungstätigkeit und nehmen überwiegend Scheinselbständigkeit an.

Folgen für Auftraggeger und Interimsmanager

Die Einstufung als scheinselbständig hat für Auftraggeber und ggf. Endkunde gravierende Folgen, denn sie haften gesamtschuldnerisch für die Sozialversicherungsbeiträge. Dem Endkunden droht sogar, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Interimsmanager fingiert wird, wenn der eigentliche Auftraggeber des Interimsmanagers über keine Arbeitnehmerüberlassung verfügt.

Auch beim Interimsmanager entscheidet die gelebte Praxis

Entscheidend ist also nicht nur das Design des von einem Anwalt erstellten Vertrages über das Interimsmanagement, sondern auch das Design und Handling der tatsächlichen Tätigkeit. In beiden Bereichen drohen Risiken, weil die Einsätze häufig kurzfristig und in „Not“ geplant und dann mit heisser Nadel gestrickt werden. In der Praxis schleichen sich zudem häufig „kollegiale“ Umgangsformen ein, die den Verträgen widersprechen. Auch hier fehlt häufig eine qualifizierte Aufklärung und ein Problembewusstsein, was der DRV die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung erleichtert.

Risiko arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit

Viele Interimsmanager unterschätzen aber ein anderes Risiko, das sie persönlich trifft: Die Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger. Folge ist eine Rentenversicherungspflicht – zahlen muss die Beiträge der Betroffene selbst. Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger ist, wer im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber macht und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.

Statusfeststellungsverfahren nur bei vorheriger eigener Prüfung

Keine Lösung ist ein leichtsinnig und schlecht vorbereitetes Statusfeststellungsverfahren. Dies könnte die Wirkung einer fehlerhaften Selbstanzeige haben. Unbedingt empfehlenswert ist eine vorherige Beratung des Interimsmanagers durch einen auf das Thema Scheinselbständigkeit spezialisierten Anwalt. Denn das Risiko einer Verkennung der Rechtslage trifft nicht nur den Auftraggeber, sondern auch den scheinselbständigen Interimsmanager. Prüfen sie die Rechtslage bevor es der Betriebsprüfer oder die DRV tut.

Mehr Informationen zur Scheinselbständigkeit und zur arbeitnehmerähnlichen Selbständigen beim entsprechenden Stichwort in unserem umfangreichen Rechtslexikon.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
spezialisiert auf das Querschnittsgebiet Scheinselbständigkeit
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Köln und Brühl

Mehr Informationen finden Sie in meinem Blogbeitrag „13 Rechtsirrtümer bei Scheinselbständigkeit” und dem Rechtslexikon unter dem Stichwort „Scheinselbständigkeit„.