Kündigung eines Schwerbehinderten auch in Privathaushalt nur mit Zustimmung des Integrationsamtes

Der besondere Kündigungsschutz des § 85 SGB IX setzt nicht voraus, dass der Schwerbehinderte in einem „Betrieb“ beschäftigt wird. Der Kündigungsschutz erstreckt sich auf alle Schwerbehinderte, die in einem wirksamen Arbeitsverhältnis stehen. Das kann auch in einem Privathaushalt sein.

Mit dieser Begründung erklärte das Arbeitsgericht Düsseldorf die Kündigung einer 61-jährigen Haushälterin, die seit dem 1.1.1978 als einzige Beschäftigte in einem Privathaushalt gegen ein Bruttogehalt von 2.200,00 € angestellt war, für unwirksam. Die Haushälterin wies einen Grad der Behinderung von 50 auf, so dass nach § 85 SGB IX vor der Kündigung das Integrationsamt hätte eingeschaltet werden müssen, so das Arbeitsgericht Düsseldorf. Das Urteil gilt auch angestellte Pflegehilfen in Privathaushalten, übrigens auch bei Aushilfen und 400 Euro Kräften.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2009 – 2 Ca 6263/08, Volltext

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte


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Der besondere Kündigungsschutz des § 85 SGB IX setzt nicht voraus, dass der Schwerbehinderte in einem „Betrieb“ beschäftigt wird. Der Kündigungsschutz erstreckt sich auf alle Schwerbehinderte, die in einem wirksamen Arbeitsverhältnis stehen. Das kann auch in einem Privathaushalt sein.

Mit dieser Begründung erklärte das Arbeitsgericht Düsseldorf die Kündigung einer 61-jährigen Haushälterin, die seit dem 1.1.1978 als einzige Beschäftigte in einem Privathaushalt gegen ein Bruttogehalt von 2.200,00 € angestellt war, für unwirksam. Die Haushälterin wies einen Grad der Behinderung von 50 auf, so dass nach § 85 SGB IX vor der Kündigung das Integrationsamt hätte eingeschaltet werden müssen, so das Arbeitsgericht Düsseldorf. Das Urteil gilt auch angestellte Pflegehilfen in Privathaushalten, übrigens auch bei Aushilfen und 400 Euro Kräften.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2009 – 2 Ca 6263/08, Volltext

Michael W. Felser
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