Das Problem der Scheinselbständigkeit von Mitarbeitern wird in vielen kleinen und grossen Unternehmen verdrängt. Nach dem Paketdienst German Parcel (Scheinselbständigkeit von Kurierfahrern) hat es nun auch ein bekanntes Automobilunternehmen erwischt. Das hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat am 25.1.2007 (Aktenzeichen L 8 KR 165/05 und L 8 KR 148/05) die Praxis bei Opel für rechtswidrig erklärt, die Bereitschaftsärzte im werksärztlichen Dienst als “freie Mitarbeiter” sozialversicherungsfrei zu beschäftigten.
Nach Ansicht der Sozialrichter waren die neben der Ausbildung bei Opel tätigen Mediziner – anders als fertig ausgebildete selbständig tätige Werksärzte – weisungsabhängig tätig und damit sozialversicherungspflichtig.
Zunehmend geraten auch andere Honorarärzte ins Visier der Betriebsprüfer. Selbständige Anästhesisten, Notärzte, aber auch Stationsärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger oder Physiotherapeuten im Krankenhaus sind oft scheinselbständig. Selbst Vertreter von Ärzte in Arztpraxen müssen damit rechnen, als abhängig Beschäftigte eingestuft zu werden, wenn sie ohne vorherige Beratung ein Statusfeststellungsverfahren einleiten. Reine Urlaubsvertreter können sich dagegen auf einige Sozialgerichtsurteile stützen, die diese Tätigkeit – anders als die DRV in diesen Verfahren – als selbständig anerkannt haben.
Vorbeugen ist billiger als heilen. Unternehmen sollten ihre freien Mitarbeiter, auch wenn es sich um Ärzte handelt, auf diese Problematik hin überprüfen. Für die Scheinselbständigen kann es sich dagegen lohnen, wenn eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
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Musterpozeß. Landessozialgericht, Scheinselbständigkeit, Sozialversicherungspflicht, Urteil