Statusverfahren DRV: Keine Vertretung durch Steuerberater

Eine  Vertretung durch Steuerberater vor dem Sozialgericht ist nicht erlaubt, entschied das Sozialgericht Aachen (SG Aachen vom 27.11.2009 – S 6 R 217/08) – und das ist auch gut so.

Wenn ein Steuerberater seinen Mandanten vor dem Sozialgericht vertreten muß, ist es vorher schon suboptimal gelaufen. Und dann sollte ein entsprechend versierter Anwalt versuchen zu retten, was zu retten ist um das Haftungsrisiko zu verringern oder zu beseitigen.

Steuerberater trauen sich leider auch in sozialversicherungsrechtlichen Statusverfahren (Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV) eine Menge zu. Gerade beitragsrechtliche Sachverhalte übersehen Steuerberater aber häufig, nicht zuletzt im Bereich der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und der Scheinselbständigkeit. Jeder zweite Problemfall, der sich bei mir meldet, hat einen Steuerberater, der ihn auf die Problematik nicht aufmerksam gemacht hat oder sogar falsch beraten hat („In den ersten drei Jahren haben Sie Welpenschutz“ oder „Wenn Sie mehrere Auftraggeber haben, kann nichts passieren.“).

Die Steuerberaterin im vom Sozialgericht Aachen entschiedenen Falle meinte, seit der Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes dürfe sie auch in Statusfeststellungsverfahren und vor dem Sozialgericht auftreten. Man muß es nicht nur dürfen, sondern auch können. Großer Mut speist sich nicht selten aus der mangelnden Fähigkeit, die Gefahr zu erkennen, liebe Steuerberater.

Quelle: Sozialgericht Aachen, Urteil vom 27.11.2009 – S 6 R 217/08

Update:

Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass Steuerberater vor dem Sozialgericht nicht auftreten dürfen. Es hat auch deutliche Worte dafür gefunden, warum Steuerberater anders als Anwälte nicht hinreichend qualifiziert sind, ihre Mandanten vor dem Sozialgericht zu vertreten.

Schon aus diesen Regelungen ist zu entnehmen, dass die bei Steuerberatern unterstellten und zu erwartenden Rechtskenntnisse hinter denen eines umfassend ausgebildeten und in rechtlichen Angelegenheiten allgemein vertretungsbefugten Rechtsanwalts zurückbleiben. Auch wenn Rechtsanwälte nicht zwingend über spezifisch sozialversicherungsrechtliche Kenntnisse verfügen – insbesondere keine entsprechend ausgewiesenen Fachanwälte sein – müssen, so beruht ihre umfassende Vertretungsbefugnis darauf, dass – aufgrund erworbener und unter Beweis gestellter Kenntnisse und Fähigkeiten in der spezifischen juristischen Methodik und Arbeitsweise – von einer umfassenden Eignung in juristischen Belangen ausgegangen wird. Vergleichbares fehlt bei Steuerberatern.“

(BSG, Urteil vom 05. März 2014 – B 12 R 4/12 R –, juris)

Fazit: Eine Beratung oder Vertretung durch Steuerberater im Statusfeststellungsverfahren oder vor dem Sozialgericht ist nicht zulässig. Ein Steuerberater, der diese Aufgabe trotzdem übernimmt, handelt grob fahrlässig. Die Haftpflichtversicherung kommt in diesem Fall nicht für den Schaden auf, da das Risiko nicht versichert sein dürfte.

Allerdings haften Steuerberater, wenn sie falsch beraten oder bei objektiv zweifelhaften Fällen nicht an einen spezialisierten Anwalt verweisen.

 

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Das Team von Scheinselbstaendigkeit.de

Eine  Vertretung durch Steuerberater vor dem Sozialgericht ist nicht erlaubt, entschied das Sozialgericht Aachen (SG Aachen vom 27.11.2009 – S 6 R 217/08) – und das ist auch gut so.

Wenn ein Steuerberater seinen Mandanten vor dem Sozialgericht vertreten muß, ist es vorher schon suboptimal gelaufen. Und dann sollte ein entsprechend versierter Anwalt versuchen zu retten, was zu retten ist um das Haftungsrisiko zu verringern oder zu beseitigen.

Steuerberater trauen sich leider auch in sozialversicherungsrechtlichen Statusverfahren (Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV) eine Menge zu. Gerade beitragsrechtliche Sachverhalte übersehen Steuerberater aber häufig, nicht zuletzt im Bereich der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und der Scheinselbständigkeit. Jeder zweite Problemfall, der sich bei mir meldet, hat einen Steuerberater, der ihn auf die Problematik nicht aufmerksam gemacht hat oder sogar falsch beraten hat („In den ersten drei Jahren haben Sie Welpenschutz“ oder „Wenn Sie mehrere Auftraggeber haben, kann nichts passieren.“).

Die Steuerberaterin im vom Sozialgericht Aachen entschiedenen Falle meinte, seit der Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes dürfe sie auch in Statusfeststellungsverfahren und vor dem Sozialgericht auftreten. Man muß es nicht nur dürfen, sondern auch können. Großer Mut speist sich nicht selten aus der mangelnden Fähigkeit, die Gefahr zu erkennen, liebe Steuerberater.

Quelle: Sozialgericht Aachen, Urteil vom 27.11.2009 – S 6 R 217/08

Update:

Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass Steuerberater vor dem Sozialgericht nicht auftreten dürfen. Es hat auch deutliche Worte dafür gefunden, warum Steuerberater anders als Anwälte nicht hinreichend qualifiziert sind, ihre Mandanten vor dem Sozialgericht zu vertreten.

Schon aus diesen Regelungen ist zu entnehmen, dass die bei Steuerberatern unterstellten und zu erwartenden Rechtskenntnisse hinter denen eines umfassend ausgebildeten und in rechtlichen Angelegenheiten allgemein vertretungsbefugten Rechtsanwalts zurückbleiben. Auch wenn Rechtsanwälte nicht zwingend über spezifisch sozialversicherungsrechtliche Kenntnisse verfügen – insbesondere keine entsprechend ausgewiesenen Fachanwälte sein – müssen, so beruht ihre umfassende Vertretungsbefugnis darauf, dass – aufgrund erworbener und unter Beweis gestellter Kenntnisse und Fähigkeiten in der spezifischen juristischen Methodik und Arbeitsweise – von einer umfassenden Eignung in juristischen Belangen ausgegangen wird. Vergleichbares fehlt bei Steuerberatern.“

(BSG, Urteil vom 05. März 2014 – B 12 R 4/12 R –, juris)

Fazit: Eine Beratung oder Vertretung durch Steuerberater im Statusfeststellungsverfahren oder vor dem Sozialgericht ist nicht zulässig. Ein Steuerberater, der diese Aufgabe trotzdem übernimmt, handelt grob fahrlässig. Die Haftpflichtversicherung kommt in diesem Fall nicht für den Schaden auf, da das Risiko nicht versichert sein dürfte.

Allerdings haften Steuerberater, wenn sie falsch beraten oder bei objektiv zweifelhaften Fällen nicht an einen spezialisierten Anwalt verweisen.

 

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Das Team von Scheinselbstaendigkeit.de