Kriterienkatalog

Statusfeststellungsverfahren und seine Dauer

Für Eingeweihte birgt das Statusfeststellungsverfahren vor der Clearingstelle der DRV an sich schon einige Possen, leider auch bei der Dauer. Schön illustriert wird die Dauer einer Statusfeststellung durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.04.2012 zur Sozialversicherungspflichtigkeit der Beschäftigung eines Familienhelfers.

Das Sozialgericht Berlin hatte am 24. Januar 2007 entschieden, das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nach Berufung mit Urteil vom 22. September 2010 (also 3 Jahre und 8 Monate später). Da war das Bundessozialgericht mit der Dauer der Revision (1 1/2 Jahre) schon ziemlich schnell unterwegs.

Die Klage, die beim Sozialgericht Berlin am 24. März 2005 eingereicht wurde, beruhte auf dem Bescheid der Clearingstelle der DRV vom 27. Dezember 2004. Sieben Jahre und 4 Monate nach dem Bescheid im Statusfeststellungsverfahren lag also das Urteil des Bundessozialgerichts vor. Dieses aber schließt die Sache nicht ab, denn das Bundessozialgericht verwies den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurück:

„Dem Senat ist nach alledem wegen fehlender hinreichender Feststellungen des LSG keine eigene abschließende Entscheidung darüber möglich, ob die Beigeladene zu 1. bei einer rechtmäßigen, an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Gesamtschau aller Umstände als Familienhelferin in der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Kläger (abhängig) beschäftigt oder selbstständig tätig war. Deshalb hat das LSG die vorstehend unter c) beschriebenen, bislang fehlenden erforderlichen weiteren Feststellungen durch entsprechende Ermittlungen – ggf auch persönlicher Anhörung der Beigeladenen zu 1. – nachzuholen. Sodann muss das LSG eine darauf aufbauende neue Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der oben dargelegten Vorgaben vornehmen und gewichtend und abwägend erneut in der Sache entscheiden.“

(BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr 15, Rn. 31)

Wenn man nicht um die Betroffenen wüsste, könnte man darüber lachen.

Verschwiegen habe ich dem geneigten Leser die Tatsache, dass der Bescheid vom 27.12.2004 nicht der erste Akt in diesem Drama war, sondern das Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der DRV mit „Schreiben vom 25. Mai 1999“ eingeleitet worden war (nachzulesen im Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2010 – L 9 KR 232/07 –, Rn. 3, juris).

Das Sozialgericht Berlin hatte daraufhin durch Urteil vom 22. Juni 2001 – S 72 KR 1230/99 entschieden, die Familienhelferin habe in einem Beschäftigungsverhältnis  gestanden. Das Landessozialgericht Berlin hob im Berufungsverfahren am 4. August 2004 die angefochtenen Bescheide auf, weil der Bescheid vom 13. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1999 dem Bestimmtheitsgebot nicht entspreche, weil er keine Angaben über die Beschäftigungsdauer, den Umfang der Beschäftigung und das Arbeitsentgelt enthalte. Daraufhin startete das mehr als sieben Jahre dauernde Drama (zweiter Akt), das erneut ohne Klärung in der Sache endete und wohl noch um einen dritten Akte durch die Zurückverweisung ans Landessozialgericht bereichert wird. Zwischen dem Beginn des Schauspiels und dem Ende des zweiten Aktes liegen bereits knapp 13 Jahre (Antrag vom 25.5.1999 bis Urteil BSG vom 25.4.2012). Man muss mit weiteren zwei Jahren für das weitere Verfahren am Landessozialgericht rechnen, mglw. geht es dann auch noch einmal zum Bundessozialgericht.

Nun könnte man meinen, die Dauer sei nicht das Problem des Selbständigen und des Auftragnehmers, sondern der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Im hier besprochenen Verfahren geht es auch – zum Glück – um einen abgeschlossenen Sachverhalt in der Vergangenheit (um eine Beschäftigung von 1995 bis 1999). So treffen die Folgen in diesem Verfahren die DRV, da die Fälligkeit der Beitragsnachforderung erst nach rechtskräftigem Abschluß des Statusfeststellungsverfahrens eintritt.

Hätte der Auftraggeber aber – was nicht selten der Fall ist – den vermeintlich Selbständigen während des Rechtsstreits weiterbeschäftigt,  könnte sich im Falle des nicht unwahrscheinlichen Unterliegen durch die Dauer des Verfahrens eine Beitragsnachforderung ansammeln, die einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren umfasst und oft sechsstellig sein wird. Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ist nach Ansicht der DRV nämlich als Beitragsverfahren i. S. d. § 198 S. 2 SGB VI anzusehen und hemmt somit die Verjährung. Für einen öffentlichen Träger mag auch das noch zu verkraften sein, ein privater Auftraggeber müsste Insolvenz anmelden.

Auch wegen der langen – unkalkulierbaren – Verfahrensdauer wird das Statusfeststellungsverfahren damit zu einem hochriskanten Vorgang. In weiteren Beiträgen werde ich zeigen, dass das Statusfeststellungsverfahren auch nicht dazu taugt, Rechtssicherheit herbeizuführen. Es gilt auch hier der Satz von Wickert: „Der Ehrliche ist  der Dumme“. Clevere Großunternehmen dagegen können das Statusfeststellungsverfahren nach wie vor nutzen, um mit der DRV Hase und Igel zu spielen. Denen ist die Dauer auch egal.

Spezielle Interviews mit dem Autor des Beitrags zum Thema Scheinselbständigkeit finden Sie in den folgenden Medien:

(1) Computerwoche vom 4. August 2014 mit Interview Rechtsanwalt Felser zum Thema Scheinselbständigkeit in der IT-Branche

(2) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf – Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser

(3) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit: Verstärkte Prüfungen. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.

(4) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser.

(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit – programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.

(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: „Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.“ Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser.

Autor:
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
spezialisiert auf das Querschnittsgebiet Scheinselbständigkeit
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Köln und Brühl

Mehr Informationen finden Sie in meinem Blogbeitrag „Scheinselbstständigkeit kann sich lohnen”  sowie „13 Rechtsirrtümer zum Thema Scheinselbständigkeit“ und dem Rechtslexikon unter dem Stichwort „Scheinselbständigkeit und „Statusfeststellungsverfahren.

Für Eingeweihte birgt das Statusfeststellungsverfahren vor der Clearingstelle der DRV an sich schon einige Possen, leider auch bei der Dauer. Schön illustriert wird die Dauer einer Statusfeststellung durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.04.2012 zur Sozialversicherungspflichtigkeit der Beschäftigung eines Familienhelfers.

Das Sozialgericht Berlin hatte am 24. Januar 2007 entschieden, das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nach Berufung mit Urteil vom 22. September 2010 (also 3 Jahre und 8 Monate später). Da war das Bundessozialgericht mit der Dauer der Revision (1 1/2 Jahre) schon ziemlich schnell unterwegs.

Die Klage, die beim Sozialgericht Berlin am 24. März 2005 eingereicht wurde, beruhte auf dem Bescheid der Clearingstelle der DRV vom 27. Dezember 2004. Sieben Jahre und 4 Monate nach dem Bescheid im Statusfeststellungsverfahren lag also das Urteil des Bundessozialgerichts vor. Dieses aber schließt die Sache nicht ab, denn das Bundessozialgericht verwies den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurück:

„Dem Senat ist nach alledem wegen fehlender hinreichender Feststellungen des LSG keine eigene abschließende Entscheidung darüber möglich, ob die Beigeladene zu 1. bei einer rechtmäßigen, an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Gesamtschau aller Umstände als Familienhelferin in der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Kläger (abhängig) beschäftigt oder selbstständig tätig war. Deshalb hat das LSG die vorstehend unter c) beschriebenen, bislang fehlenden erforderlichen weiteren Feststellungen durch entsprechende Ermittlungen – ggf auch persönlicher Anhörung der Beigeladenen zu 1. – nachzuholen. Sodann muss das LSG eine darauf aufbauende neue Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der oben dargelegten Vorgaben vornehmen und gewichtend und abwägend erneut in der Sache entscheiden.“

(BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr 15, Rn. 31)

Wenn man nicht um die Betroffenen wüsste, könnte man darüber lachen.

Verschwiegen habe ich dem geneigten Leser die Tatsache, dass der Bescheid vom 27.12.2004 nicht der erste Akt in diesem Drama war, sondern das Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der DRV mit „Schreiben vom 25. Mai 1999“ eingeleitet worden war (nachzulesen im Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2010 – L 9 KR 232/07 –, Rn. 3, juris).

Das Sozialgericht Berlin hatte daraufhin durch Urteil vom 22. Juni 2001 – S 72 KR 1230/99 entschieden, die Familienhelferin habe in einem Beschäftigungsverhältnis  gestanden. Das Landessozialgericht Berlin hob im Berufungsverfahren am 4. August 2004 die angefochtenen Bescheide auf, weil der Bescheid vom 13. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1999 dem Bestimmtheitsgebot nicht entspreche, weil er keine Angaben über die Beschäftigungsdauer, den Umfang der Beschäftigung und das Arbeitsentgelt enthalte. Daraufhin startete das mehr als sieben Jahre dauernde Drama (zweiter Akt), das erneut ohne Klärung in der Sache endete und wohl noch um einen dritten Akte durch die Zurückverweisung ans Landessozialgericht bereichert wird. Zwischen dem Beginn des Schauspiels und dem Ende des zweiten Aktes liegen bereits knapp 13 Jahre (Antrag vom 25.5.1999 bis Urteil BSG vom 25.4.2012). Man muss mit weiteren zwei Jahren für das weitere Verfahren am Landessozialgericht rechnen, mglw. geht es dann auch noch einmal zum Bundessozialgericht.

Nun könnte man meinen, die Dauer sei nicht das Problem des Selbständigen und des Auftragnehmers, sondern der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Im hier besprochenen Verfahren geht es auch – zum Glück – um einen abgeschlossenen Sachverhalt in der Vergangenheit (um eine Beschäftigung von 1995 bis 1999). So treffen die Folgen in diesem Verfahren die DRV, da die Fälligkeit der Beitragsnachforderung erst nach rechtskräftigem Abschluß des Statusfeststellungsverfahrens eintritt.

Hätte der Auftraggeber aber – was nicht selten der Fall ist – den vermeintlich Selbständigen während des Rechtsstreits weiterbeschäftigt,  könnte sich im Falle des nicht unwahrscheinlichen Unterliegen durch die Dauer des Verfahrens eine Beitragsnachforderung ansammeln, die einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren umfasst und oft sechsstellig sein wird. Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ist nach Ansicht der DRV nämlich als Beitragsverfahren i. S. d. § 198 S. 2 SGB VI anzusehen und hemmt somit die Verjährung. Für einen öffentlichen Träger mag auch das noch zu verkraften sein, ein privater Auftraggeber müsste Insolvenz anmelden.

Auch wegen der langen – unkalkulierbaren – Verfahrensdauer wird das Statusfeststellungsverfahren damit zu einem hochriskanten Vorgang. In weiteren Beiträgen werde ich zeigen, dass das Statusfeststellungsverfahren auch nicht dazu taugt, Rechtssicherheit herbeizuführen. Es gilt auch hier der Satz von Wickert: „Der Ehrliche ist  der Dumme“. Clevere Großunternehmen dagegen können das Statusfeststellungsverfahren nach wie vor nutzen, um mit der DRV Hase und Igel zu spielen. Denen ist die Dauer auch egal.

Spezielle Interviews mit dem Autor des Beitrags zum Thema Scheinselbständigkeit finden Sie in den folgenden Medien:

(1) Computerwoche vom 4. August 2014 mit Interview Rechtsanwalt Felser zum Thema Scheinselbständigkeit in der IT-Branche

(2) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf – Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser

(3) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit: Verstärkte Prüfungen. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.

(4) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser.

(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit – programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.

(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: „Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.“ Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser.

Autor:
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
spezialisiert auf das Querschnittsgebiet Scheinselbständigkeit
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Köln und Brühl

Mehr Informationen finden Sie in meinem Blogbeitrag „Scheinselbstständigkeit kann sich lohnen”  sowie „13 Rechtsirrtümer zum Thema Scheinselbständigkeit“ und dem Rechtslexikon unter dem Stichwort „Scheinselbständigkeit und „Statusfeststellungsverfahren.