Anhörung DRV

Anhörung: Post von der DRV

Sie haben eine „Anhörung“ von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) erhalten, nachdem Sie ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet haben? Vielleicht sind Sie schon überrascht gewesen, dass die DRV trotz Antrag mit Fragen (Formular V027) und Zusatzfragebogen (Formular C0031) nach Eingang des Antrags weitere scheinbar individuelle Fragen stellte, die sie beantworten mussten.

Die DRV teilt Ihnen jetzt in der „Anhörung DRV“ mit, dass Sie zu der vorläufigen Meinung der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Stellung nehmen können. Die Anhörung ist gesetzlich vorgeschrieben, bevor ein Bescheid ergeht. Sie haben also jetzt die letzte Möglichkeit, das Ruder herumzureißen, wenn Ihnen das Ergebnis, dass die DRV im Anhörungsschreiben mitteilt, nicht gefällt. Spätestens jetzt sollten Sie professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen, wenn Sie anderer Meinung als die Deutsche Rentenversicherung sind.

Statistisch entscheidet die DRV in mindestens der Hälfte der Statusfeststellungsverfahren auf eine abhängige Beschäftigung, auch wenn beide, also Auftragnehmer und Auftraggeber beantragen, eine selbständige Tätigkeit festzustellen. Die Tendenz ist seit Jahren steigend, die Feststellungen einer selbständigen Tätigkeit sind rückläufig.

Allerdings gibt es auch Überraschungen. Einem späteren Mandanten des Autors, der als Einfirmenvertreter mit Büro in der Firma seines Auftraggebers und Teilnahme an der betrieblichen Arbeitszeit gearbeitet und die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beantragt hatte, sagte ein Sachbearbeiter der DRV am Telefon, warum er denn seinen Auftraggeber jetzt Schwierigkeiten machen wollen, ob er nicht wisse, dass am Ende auch die Feststellung einer selbständigen, aber rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger stehen könnte. Dabei liegen mehrere Urteile von Landessozialgerichten aus jüngster Zeit vor, die ebenfalls eine abhängige Beschäftigung sehen. Vielleicht lag es auch nur daran, dass der Mandant berufsunfähig ist und sich die Sache für die DRV deswegen nicht lohnen würde.

Wie dem auch sei, das mit „Anhörung“ überschriebene Schreiben der DRV sollten Sie ernst nehmen. Der Bescheid sieht in mind. 80 % der Fälle genauso aus.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl / Köln / Berlin

Sie haben eine „Anhörung“ von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) erhalten, nachdem Sie ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet haben? Vielleicht sind Sie schon überrascht gewesen, dass die DRV trotz Antrag mit Fragen (Formular V027) und Zusatzfragebogen (Formular C0031) nach Eingang des Antrags weitere scheinbar individuelle Fragen stellte, die sie beantworten mussten.

Die DRV teilt Ihnen jetzt in der „Anhörung DRV“ mit, dass Sie zu der vorläufigen Meinung der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Stellung nehmen können. Die Anhörung ist gesetzlich vorgeschrieben, bevor ein Bescheid ergeht. Sie haben also jetzt die letzte Möglichkeit, das Ruder herumzureißen, wenn Ihnen das Ergebnis, dass die DRV im Anhörungsschreiben mitteilt, nicht gefällt. Spätestens jetzt sollten Sie professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen, wenn Sie anderer Meinung als die Deutsche Rentenversicherung sind.

Statistisch entscheidet die DRV in mindestens der Hälfte der Statusfeststellungsverfahren auf eine abhängige Beschäftigung, auch wenn beide, also Auftragnehmer und Auftraggeber beantragen, eine selbständige Tätigkeit festzustellen. Die Tendenz ist seit Jahren steigend, die Feststellungen einer selbständigen Tätigkeit sind rückläufig.

Allerdings gibt es auch Überraschungen. Einem späteren Mandanten des Autors, der als Einfirmenvertreter mit Büro in der Firma seines Auftraggebers und Teilnahme an der betrieblichen Arbeitszeit gearbeitet und die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beantragt hatte, sagte ein Sachbearbeiter der DRV am Telefon, warum er denn seinen Auftraggeber jetzt Schwierigkeiten machen wollen, ob er nicht wisse, dass am Ende auch die Feststellung einer selbständigen, aber rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger stehen könnte. Dabei liegen mehrere Urteile von Landessozialgerichten aus jüngster Zeit vor, die ebenfalls eine abhängige Beschäftigung sehen. Vielleicht lag es auch nur daran, dass der Mandant berufsunfähig ist und sich die Sache für die DRV deswegen nicht lohnen würde.

Wie dem auch sei, das mit „Anhörung“ überschriebene Schreiben der DRV sollten Sie ernst nehmen. Der Bescheid sieht in mind. 80 % der Fälle genauso aus.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl / Köln / Berlin