Handelsvertreter § 84 HGB

Scheinselbständigkeit beim Einfirmenvertreter?

In unserer Praxis häufen sich die Fälle von Handelsvertretern, insbesondere Einfirmenvertreter, die ein echtes Problem mit der Deutschen Rentenversicherung haben. Viele Handelsvertreter – insbesondere Einfirmenvertreter mit einem Auftraggeber – haben Angst vor der Scheinselbständigkeit, aber diese Furcht ist meist unbegründet. Zum einen würden die Folgen der Scheinselbständigkeit erst einmal den Auftraggeber treffen, zum anderen liegen die Voraussetzungen selten vor. Durch den Wegfall des Kriterienkatalogs seit 2003 ist auch die Ausnahmeregelung für Handelsvertreter hinfällig geworden.

Entscheidend für die Frage der Selbstständigkeit ist daher bei Handelsvertretern – auch beim Einfirmenvertreter – wie bei allen anderen Beschäftigten, ob der Handelsvertreter seine Tätigkeit im wesentlichen frei einteilen und über seine Arbeitszeit bestimmen kann. Das ist die gute Nachricht.

Die schlechte Nachricht ist: der Handelsvertreter kann als Einfirmenvertreter mit einem Auftraggeber ein sog. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger sein, also rentenversicherungspflichtig. Das ist der Selbständige dann, wenn er keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Entgelt 450,- € im Monat übersteigt und wenn er im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist. Das ist bei vielen Handelsvertretern (sog. Einfirmenvertreter) der Fall. Wird dies nicht beachtet, drohen mehrere Jahre Nachzahlung der Rentenversicherungsbeiträge. Für viele Handelsvertreter eine böse Überraschung. Und eigentlich vermeidbar. Wer glaubt, eine mehrjährige Ruhe würde ewig währen, kann sich täuschen. Die Kontrolldichte kann sich sehr schnell und branchenweit ändern. Unverständlich ist, warum die Unternehmen wie Bausparkassen und Versicherungen ihre Mitarbeiter auf dieses Risiko nicht hinweisen.

Risiko freiwillige Rentenversicherung

Update 2015: Eine Gründungsberaterin (Steuerberaterin und ehemalige Finanzbeamtin) riet einer Handelsvertreterin, die freiwillig gesetzlich rentenversichert sein wollte, zum Statusfeststellungsverfahren. Ergebnis: Die DRV stellte die Scheinselbständigkeit als Handelsvertreter fest. Der Rat zum Statusfeststellungsverfahren war falsch und das Verfahren überflüssig. Es hätte ein einfacher Antrag gereicht, sogar die Beitragshöhe ist frei bestimmbar. Jetzt kämpfen Handelvertreterin und Auftraggeber um die Anerkennung als selbständige Handelsvertreterin vor dem Sozialgericht.

Risiko Kontenklärung

Auch eine Kontenklärung kann dazu führen, dass der bisherige Status gefährdet wird, jedenfalls innerhalb der Verjähungsgrenzen. Lesen Sie unseren Lexikonbeitrag zum Thema „Kontenklärung“.

Urteile der Sozialgerichte zum Einfirmenvertreter

Update 8/2015: es liegen mehrere aktuelle Entscheidungen von Landessozialgerichten vor, die jedenfalls beim Einfirmenvertreter eine abhängige Beschäftigung und damit Scheinselbständigkeit angenommen haben.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl / Köln / Berlin

Zahlreiche Experteninterviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema „Scheinselbständigkeit“ und „Schwarzarbeit“  seit 1999 (u.a. 1999 in der Financial Times Deutschland – FTD, später im Westdeutscher Rundfunk Westpol (TV leider nicht mehr online), BILD.deBILD.de, (WDR 5 Rundfunk, leider nicht mehr online, Deutschlandfunk, BILD.de, Lohn- und Gehaltsprofi Sonderheft „Scheinselbständigkeit“, Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ), Mitgliederzeitschrift BKK-Zollern-Alb, Geldidee, Merkur-online) belegen unsere anerkannte Reputation auf diesem Gebiet. In der Fachzeitschrift Computerwoche ist im August 2014 ein Beitrag (Scheinselbständig: IT-Freiberufler im Visier der Rentenversicherung?) mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser erschienen.

In unserer Praxis häufen sich die Fälle von Handelsvertretern, insbesondere Einfirmenvertreter, die ein echtes Problem mit der Deutschen Rentenversicherung haben. Viele Handelsvertreter – insbesondere Einfirmenvertreter mit einem Auftraggeber – haben Angst vor der Scheinselbständigkeit, aber diese Furcht ist meist unbegründet. Zum einen würden die Folgen der Scheinselbständigkeit erst einmal den Auftraggeber treffen, zum anderen liegen die Voraussetzungen selten vor. Durch den Wegfall des Kriterienkatalogs seit 2003 ist auch die Ausnahmeregelung für Handelsvertreter hinfällig geworden.

Entscheidend für die Frage der Selbstständigkeit ist daher bei Handelsvertretern – auch beim Einfirmenvertreter – wie bei allen anderen Beschäftigten, ob der Handelsvertreter seine Tätigkeit im wesentlichen frei einteilen und über seine Arbeitszeit bestimmen kann. Das ist die gute Nachricht.

Die schlechte Nachricht ist: der Handelsvertreter kann als Einfirmenvertreter mit einem Auftraggeber ein sog. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger sein, also rentenversicherungspflichtig. Das ist der Selbständige dann, wenn er keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Entgelt 450,- € im Monat übersteigt und wenn er im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist. Das ist bei vielen Handelsvertretern (sog. Einfirmenvertreter) der Fall. Wird dies nicht beachtet, drohen mehrere Jahre Nachzahlung der Rentenversicherungsbeiträge. Für viele Handelsvertreter eine böse Überraschung. Und eigentlich vermeidbar. Wer glaubt, eine mehrjährige Ruhe würde ewig währen, kann sich täuschen. Die Kontrolldichte kann sich sehr schnell und branchenweit ändern. Unverständlich ist, warum die Unternehmen wie Bausparkassen und Versicherungen ihre Mitarbeiter auf dieses Risiko nicht hinweisen.

Risiko freiwillige Rentenversicherung

Update 2015: Eine Gründungsberaterin (Steuerberaterin und ehemalige Finanzbeamtin) riet einer Handelsvertreterin, die freiwillig gesetzlich rentenversichert sein wollte, zum Statusfeststellungsverfahren. Ergebnis: Die DRV stellte die Scheinselbständigkeit als Handelsvertreter fest. Der Rat zum Statusfeststellungsverfahren war falsch und das Verfahren überflüssig. Es hätte ein einfacher Antrag gereicht, sogar die Beitragshöhe ist frei bestimmbar. Jetzt kämpfen Handelvertreterin und Auftraggeber um die Anerkennung als selbständige Handelsvertreterin vor dem Sozialgericht.

Risiko Kontenklärung

Auch eine Kontenklärung kann dazu führen, dass der bisherige Status gefährdet wird, jedenfalls innerhalb der Verjähungsgrenzen. Lesen Sie unseren Lexikonbeitrag zum Thema „Kontenklärung“.

Urteile der Sozialgerichte zum Einfirmenvertreter

Update 8/2015: es liegen mehrere aktuelle Entscheidungen von Landessozialgerichten vor, die jedenfalls beim Einfirmenvertreter eine abhängige Beschäftigung und damit Scheinselbständigkeit angenommen haben.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl / Köln / Berlin

Zahlreiche Experteninterviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema „Scheinselbständigkeit“ und „Schwarzarbeit“  seit 1999 (u.a. 1999 in der Financial Times Deutschland – FTD, später im Westdeutscher Rundfunk Westpol (TV leider nicht mehr online), BILD.deBILD.de, (WDR 5 Rundfunk, leider nicht mehr online, Deutschlandfunk, BILD.de, Lohn- und Gehaltsprofi Sonderheft „Scheinselbständigkeit“, Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ), Mitgliederzeitschrift BKK-Zollern-Alb, Geldidee, Merkur-online) belegen unsere anerkannte Reputation auf diesem Gebiet. In der Fachzeitschrift Computerwoche ist im August 2014 ein Beitrag (Scheinselbständig: IT-Freiberufler im Visier der Rentenversicherung?) mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser erschienen.